Staat muss nicht für coronabedingte Schließungen entschädigen

Der Inhaber eines Sportgeschäfts kann vom Land keine Entschädigung verlangen, weil er seinen Betrieb aufgrund der CoronaschutzVO temporär schließen musste. Weder das Infektionsschutzrecht noch das Staatshaftungsrecht seien zur Kompensation dadurch erlittener Umsatzeinbußen bestimmt, entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.05.2021.

Sportgeschäft musste wegen Corona schließen

Der Kläger ist Inhaber eines Sportgeschäfts. Aufgrund des Betriebsverbots durch die CoronaschutzVO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 musste er sein Sportgeschäft bis zum 27.04.2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragte er festzustellen, dass das Land ihm seinen Schaden zu ersetzen habe.

LG weist Staatshaftungsklage ab

Die Staatshaftungskammer des LG hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch zu, da das Infektionsschutzgesetz selbst nur den Kranken beziehungswiese Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen entschädige. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber. Schon bei Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen. In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes entschieden.

Temporärer Schließungsanordnung fehlt enteignende Wirkung

Entschädigungsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die CoronaschutzVO vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen worden sei und nicht von einer Ordnungsbehörde. Schließlich sei ein Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.07.2000, BeckRS 2000, 22311) sei eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021 - 2b O 110/20

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2021.