Keine Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona

Ein Restaurantbesitzer hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Schließung, wenn die Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz mit Stand 20.07.2000 verweisen. Denn damals sei der Erreger SARS-CoV2 dort noch nicht aufgeführt gewesen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf am 09.02.2021 entschieden.

SARS-CoV-2 als Versicherungsfall nicht aufgeführt

Der Restaurantinhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November 2016 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen bestand Versicherungsschutz für 30 Tage für den Fall, dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder wegen Nachweisen von Krankheitserregern im Sinn des Infektionsschutzgesetzes mit Stand vom 20.07.2000 geschlossen wird. Als meldepflichtiger Krankheitserreger war der Covid-19-Erreger SARS-CoV-2 nicht aufgeführt.

LG verneint Anspruch gegen Versicherung

Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der Corona-SchutzVO des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 geschlossen hielt, verlangt Versicherungsleistungen für 30 Tage, den vereinbarten Versicherungszeitraum, in Höhe von 24.000 Euro. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab und bekam jetzt vom Gericht Recht.

Stand des Infektionsschutzgesetzes 2000 maßgebend

Die zwischen dem Restaurantbesitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen nähmen statisch auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 Bezug, so die Neunte Kammer des Landgerichts. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Versicherungsnehmers sei mit der Bezugnahme auf die Fassung vom 20.07.2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes bekannten, in dem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erreger und Krankheiten einstehen wollte, so das Gericht weiter.

Ausdrückliche Bezugnahme auf IfSG-Fassung aus dem Jahr 2000

Die Kammer stützte ihre Entscheidung zusätzlich auf die im konkreten Fall vereinbarte Versicherungsbedingung B.5.1.4: Unter der Überschrift "Weitere Ausschlüsse" haftet danach der Versicherer nicht für Schäden "aus nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern".

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2021 - 9 O 292/20

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2021.