Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne

Ein fünfjähriges Mädchen ist mit ihrer Klage auf Schmerzensgeld aufgrund von Corona-Einschränkungen in seiner Kindertageseinrichtung gescheitert. Es sei rechtens, dass das Kind nach positiven PCR-Tests anderer Kinder in der Einrichtung in Quarantäne geschickt worden sei, so das LG Düsseldorf. Denn im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags sei davon auszugehen, dass der Kontakt der Kinder untereinander eng sei. Eine Amtshaftung scheide aus.

Quarantäne wegen positiven Corona-Tests anderen Kindes

Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund war jeweils ein positiver Corona-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide der Stadt Neuss vor. Vor der Amtshaftungskammer des LG Düsseldorf verlangte das fünfjährige Mädchen, vertreten durch seine Eltern, jetzt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro, berechnet mit je 250 Euro für 28 Tage, weil die Quarantäneanordnung rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei.

LG bejaht Bestehen eines Ansteckungsverdachts

Die Amtshaftungskammer des LG Düsseldorf wies die Klage mangels Bestehens eines Amtshaftungsanspruchs ab. Die Stadt Neuss habe als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen dürfen. Das fünfjährige Kind sei ansteckungsverdächtig gewesen, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf den Corona-Virus getestet worden sei. Ein PCR-Test sei nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Covid-19-Infektion. Im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als zehn Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 Meter befinden, was der Definition einer engen Kontaktperson entspreche. Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspreche den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die beklagte Stadt Neuss bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2022 - 2b O 100/21

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2022.