LG Düsseldorf: Kein Prozess gegen Betreiber der Gewerbeauskunft-Zentrale

Die Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale wirkten amtlich, waren es aber nicht. Wer sie unterschrieb und zurückschickte, hatte ein teures Abo abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft wertete dies als Betrug - doch nun widerspricht das zuständige Düsseldorfer Landgericht. Es lehnte es ab, die Betrugsvorwürfe der Staatsanwaltschaft zum Prozess zuzulassen. Dies gab eine Gerichtssprecherin am 02.07.2018 bekannt.

Vorwurf der Staatsanwaltschaft: 20 Millionen Euro Schaden durch Abos

Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft hatte vor zehn Monaten Anklage gegen elf Männer und Frauen erhoben und ihnen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug oder Beihilfe dazu vorgeworfen. Angenommene Schadenshöhe: 20 Millionen Euro. Sie hätten Tausende Gewerbetreibende in eine teure Abo-Falle gelockt. Jahrelang waren Kaufleute, Gewerbetreibende und Freiberufler angeschrieben worden. Für rund 570 Euro jährlich konnten die Unternehmen sich in das Online-Branchenverzeichnis der GWE Wirtschaftsinformations GmbH aufnehmen lassen. Vielen war nicht klar, dass sie einen Vertrag abschließen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Auswahl von 862 Fällen in ihrer Anklage aufgeführt.

Zivilrechtlich wurden die Methoden als irreführend untersagt

Denn als Gewerbetreibender ist man verpflichtet, Auskunft zu geben: Behörden, Statistikämtern, Handelskammern. Wer die amtlich wirkenden Schreiben der bundesweit aktiven Gewerbeauskunft-Zentrale dazu zählte, ausfüllte, unterschrieb und zurückschickte, sah sich saftigen Forderungen ausgesetzt. Wer nicht zahlte, war mit erstinstanzlichen Urteilen auf seine vermeintlich aussichtslose Lage aufmerksam gemacht und mit einem Inkassoverfahren überzogen worden. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Methoden der Zentrale im Februar 2012 als irreführend verboten (in MMR 2012, 527). Denn das Angebot spekuliere klar auf den unaufmerksamen Leser, so die Begründung des Gerichts.

LG: Als "behörden- und kammerunabhängiges Angebot“ erkennbar gemacht

Dennoch haben sich die Betreiber damit nach Ansicht des Düsseldorfer Landgerichts nicht strafbar gemacht. Den Betreibern hielt das Gericht zugute, dass sie - wenn auch zum Teil im Kleingedruckten - spätestens mit der Rechnung darauf hingewiesen hätten, dass es sich um ein "behörden- und kammerunabhängiges Angebot" handelte. Die Unternehmer, die unterschrieben, hätten wegen einer unwirksamen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem gar nicht zahlen müssen. Man werde die Entscheidung prüfen und dann entscheiden, ob man mit einer Beschwerde gegen sie vorgehen werde, teilte ein Sprecher der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft mit.

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2018 (dpa).

Mehr zum Thema