Flugticket-Stornodienstleisterin begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten
Die Klägerin ist eine Stornodienstleisterin, die auf die Rückforderung von Steuern und Gebühren aus stornierten Flugtickets spezialisiert ist. Sie kauft die Forderungen auf und macht sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber den Fluggesellschaften geltend. Nachdem die Beklagte auf ihre Zahlungsaufforderungen nicht reagiert hatte, beauftragte die Klägerin einen Rechtswalt mit der Geltendmachung der Ansprüche, die die Beklagte dann nach Klageerhebung zum Teil beglich und zum Teil anerkannte. Im Streit stand noch, ob die Klägerin wegen Verzuges die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen kann.
LG: Einschaltung eines Anwalts wegen verzögerten Regulierungsverhaltens erforderlich
Das LG hat einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bejaht. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei erforderlich gewesen. Zwar handele es sich bei der Rückforderung von Steuern und Gebühren aus stornierten Flugtickets um einen einfach gelagerten Fall und die Klägerin sei als spezialisierte Stornodienstleisterin auch nicht geschäftlich ungewandt. Die Erforderlichkeit folge aber aus dem verzögerten Regulierungsverhalten der Beklagten.
Einschaltung auch zweckmäßig
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei auch zweckmäßig gewesen, so das LG weiter. Die Klägerin habe hier annehmen dürfen, dass eine anwaltliche Aufforderung die Fluggesellschaft zu einer vorgerichtlichen Schadensregulierung veranlassen wird. Denn anders als in gleich gelagerten Fällen, in denen das LG dies verneint habe, sei hier zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung nicht klar gewesen, dass die Beklagte die Zahlung verweigern wird. Vielmehr hatte die Beklagte laut LG inzwischen damit begonnen, außergerichtlich Zahlungen an die Klägerin zu leisten.
Kein Zusammenhang zwischen Zahlungsaufforderung und Zahlung erforderlich
Ob eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mehr Durchschlagskraft habe als die eines solchen spezialisierten Unternehmens, sei ohne Belang. Denn für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten sei die ex-ante-Perspektive maßgeblich. Somit müsse kein Zusammenhang zwischen Zahlungsaufforderung und Zahlung bestehen.
Unbedingter Klageauftrag würde Anspruch entgegenstehen
Wie das LG weiter ausführt, scheide ein Anspruch aber aus, wenn dem Anwalt nicht nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen, sondern ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei. Dies sei hier allerdings nicht der Fall. Das LG überzeugte sich davon, dass die Klägerin den Auftrag zur Klageerhebung erst nach dem Auftrag zur anwaltlichen Mahnung erteilt hatte.