Die GFF, die gemeinsam mit der Filmwerkstatt gegen Meta geklagt hatte, wertet das Urteil als "ein wichtiges Signal, dass Internet-Plattformen Grundrechte wie die Kunst- und Meinungsfreiheit wahren müssen".
Meta hatte die Facebook-Seite der Filmwerkstatt, eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins, Anfang 2022 gesperrt, ohne anzugeben, warum. Der Konzern hatte später laut GFF mitgeteilt, selbst nicht mehr nachvollziehen zu können, wie es zu der Sperre gekommen war. Die GFF vermutet, dass ein Algorithmus verantwortlich ist, der ein von der Filmwerkstatt gepostetes Filmstill, das Bild einer Szene aus dem Streifen "Der Schamane und die Schlange" mit mehreren indigenen Personen im Lendenschurz, möglicherweise als unzulässige Nacktheit gewertet hat.
Das LG Düsseldorf hat den vom Verein eingeklagten Unterlassungsanspruch bejaht (Urteil vom 18.04.2024 - 14d O 1/23). In der Sperrung ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperrung erfolgte Begründung und Anhörung liege ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB, so das Gericht. Zwar dürfe Meta nach § 3 Abs. 2 NetzDG - auch automatisiert - Posts löschen und Accounts sperren, um zu verhindern, dass verbotene Inhalte überhaupt erst verbreitet werden. Allerdings müsse eine effektive Möglichkeit bestehen, diese automatisierte Entscheidung zu überprüfen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, moniert die GFF. Es gebe zwar eine Möglichkeit, online Beschwerde einzulegen, darüber hinaus aber keine Möglichkeit, mit Meta in Kontakt zu treten.
Die Sperrung von Nutzerkonten erfordere zudem eine klare, spezifische und umfassende Begründung, die den Nutzer in die Lage versetze, die gegen die Sperrung zur Verfügung stehenden internen wie externen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Hier habe Facebook eine solche Begründung nicht liefern können, aber trotz Unklarheit die Seite des gemeinnützigen Vereins nicht freigegeben. Erst im Juni 2023 sei diese wieder entsperrt worden. Die Filmwerkstatt habe eineinhalb Jahre lang nicht auf Facebook für ihr Angebot werben und so Interessierte nicht erreichen können, die sie finanziell unterstützen.
Nicht klar war auch, ob Meta überhaupt in Deutschland verklagt werden konnte, da der europäische Ableger der Konzerns seinen Sitz in Irland hat. Die GFF erläutert, dass deutsche Gerichte zwar entscheiden könnten, wenn Verbraucher klagten – zu dieser Gruppe zähle die Filmwerkstatt als gemeinnütziger Verein aber nicht. Ihr sei aber zugutegekommen, dass es sich um eine kartellrechtliche Streitigkeit gehandelt habe.