Das LG stellte zur Begründung auf eine im Versicherungsvertrag enthaltene "Serienschadenklausel" ab, aufgrund derer auch die beklagte Versicherung ihre Leistungspflicht verneint hatte. Nach dieser Klausel gelten alle Versicherungsfälle, denen dieselbe Pflichtverletzung oder mehrere sachlich und zeitlich eng miteinander verbundene Pflichtverletzungen zugrunde liegen, als ein Versicherungsfall, der allein in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem die erste Inanspruchnahme erfolgt.
Das LG hat einen solchen Verbund für die Inanspruchnahmen in Deutschland, für die der Antragsteller Freistellung von Rechtsverteidigungskosten begehrt, und eine in den USA im Jahr 2019 erhobene Sammelklage angenommen. Als maßgeblicher Zeitpunkt sei daher das Jahr 2019 zugrunde zu legen, für das bei Swiss Re noch kein Versicherungsschutz bestanden habe.
Die für den Erlass einer Leistungsverfügung erforderliche "hohe Wahrscheinlichkeit", dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren obsiegen werde, könne daher nicht festgestellt werden.
Auch Dringlichkeit zweifelhaft
Ergänzend hat das LG ausgeführt, dass auch Bedenken gegen die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche besondere Dringlichkeit bestünden, da die Deckungsablehnung der Antragsgegnerin bereits aus den Monaten August 2020 sowie November 2022 datiere und der Antragsteller seitdem mit der Erhebung einer Klage zugewartet habe. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind noch möglich.
Markus Braun sitzt seit fast drei Jahren in Untersuchungshaft. Im größten Betrugsfall der deutschen Nachkriegsgeschichte sind er und zwei weitere frühere Wirecard-Manager wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs angeklagt. Laut Anklage sollen sie seit 2015 die Wirecard-Bilanzen gefälscht und kreditgebende Banken um 3,1 Milliarden Euro geschädigt haben. Nach Brauns Darstellung wurden die vermissten Milliarden ohne sein Wissen und ohne seine Beteiligung von Kriminellen im Unternehmen veruntreut.