Apotheken dürfen Eigenbeteiligung für Gratis-FFP2-Masken nicht übernehmen

Apotheken dürfen nicht damit werben, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung die Eigenbeteiligung von zwei Euro für die Anspruchsberechtigten zu übernehmen. Wie das Landgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hat, ist die Übernahme der Eigenbeteiligung wettbewerbswidrig.

Schutzmasken für Risikogruppen

Nach der seit dem 15.12.2020 geltenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung können Personen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung mit einem Berechtigungsschein von Januar bis April 2021 zwei Mal sechs FFP2-Schutzmasken in Apotheken abholen. Dabei hat jede anspruchsberechtigte Person laut § 6 SchutzmV an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Der in dem Rechtsstreit antragstellende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält es für wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke die Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro für die Bürger übernimmt.

LG: Einziehung der Eigenbeteiligung unverzichtbar

Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag stattgegeben. Die Apotheken, die FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung an Berechtigte abgeben, müssten die Eigenbeteiligung von zwei Euro bei den Bürgern einziehen und dürften nicht darauf verzichten. Die Schutzmasken-Verordnung regele im Interesse der berechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben. Die Eigenbeteiligung von zwei Euro verfolge – anders als die Zuzahlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung – keine ökonomischen Gesichtspunkte. Denn die geschätzten Einnahmen durch die Eigenbeteiligung stünden in keinem Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben von rund 2,5 Milliarden Euro. Die Eigenbeteiligung solle vielmehr zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen und damit im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken regeln.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2021 - 34O 4/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2021.