Streit vorverlegten Urlaubsrückflug
Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt. Das Landgericht hat jetzt dem Kläger eine Entschädigung zugesprochen (Az.: 22 S 352/19). Reisende dürften sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen, die ihnen das Reisebüro in der Reisebestätigung mitteilt, sofern diese den Anschein erweckten, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten werde die Verspätung beziehungsweise Vorverlegung und damit eine mögliche Entschädigung berechnet. Unerheblich sei, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt habe.
Mehr als eine Stunde Vorverlegung steht Annullierung des Fluges gleich
Das Landgericht hat bei der Urteilsfindung eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2021 berücksichtigt (Az.:C-146/20; C-188/20; C-196/20 und C-270/20, BeckRS 2021, 39446). Dieser hatte entschieden, dass ein Flug als “annulliert“ zu betrachten sei, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlege, und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleichstehe.