Ent­schä­di­gung bei Vor­ver­le­gung des Ur­laubs­rück­flugs um mehr als eine Stun­de
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Das Land­ge­richt Düs­sel­dorf hat am 11.04.2022 ent­schie­den, dass ein Flug, der um mehr als eine Stun­de nach vorn ver­legt wird, als an­nul­liert gilt. Flug­gäs­te kön­nen in sol­chen Fäl­len von der Flug­ge­sell­schaft auch dann Ent­schä­di­gung ver­lan­gen, wenn sie den Flug in An­spruch neh­men, be­ton­te das Ge­richt.

Streit vor­ver­leg­ten Ur­laubs­rück­flug

Der kla­gen­de Fa­mi­li­en­va­ter hatte 2018 beim Som­mer­ur­laub dop­pelt Pech. Der Hin­flug hatte eine Ver­spä­tung von mehr als drei Stun­den, aus­ge­hend von den Flug­zei­ten in der Rei­se­be­stä­ti­gung, die das Rei­se­bü­ro dem kla­gen­den Fa­mi­li­en­va­ter für alle Fa­mi­li­en­mit­glie­der aus­ge­hän­digt hatte. Der Rück­flug wurde um mehr als eine Stun­de vor­ver­legt. Das Land­ge­richt hat jetzt dem Klä­ger eine Ent­schä­di­gung zu­ge­spro­chen (Az.: 22 S 352/19). Rei­sen­de dürf­ten sich grund­sätz­lich auf die Flug­zei­ten ver­las­sen, die ihnen das Rei­se­bü­ro in der Rei­se­be­stä­ti­gung mit­teilt, so­fern diese den An­schein er­weck­ten, ver­bind­lich zu sein. Aus­ge­hend von die­sen Flug­zei­ten werde die Ver­spä­tung be­zie­hungs­wei­se Vor­ver­le­gung und damit eine mög­li­che Ent­schä­di­gung be­rech­net. Un­er­heb­lich sei, ob die Flug­ge­sell­schaft diese Rei­se­zei­ten auch ge­gen­über dem Rei­se­bü­ro be­stä­tigt habe.

Mehr als eine Stun­de Vor­ver­le­gung steht An­nul­lie­rung des Flu­ges gleich

Das Land­ge­richt hat bei der Ur­teils­fin­dung eine Vor­ab­ent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs vom 21.12.2021 be­rück­sich­tigt (Az.:C-146/20; C-188/20; C-196/20 und C-270/20, BeckRS 2021, 39446). Die­ser hatte ent­schie­den, dass ein Flug als “an­nul­liert“ zu be­trach­ten sei, wenn das aus­füh­ren­de Luft­fahrt­un­ter­neh­men ihn um mehr als eine Stun­de vor­ver­le­ge, und dass eine vom Rei­se­un­ter­neh­men aus­ge­stell­te Bu­chungs­be­stä­ti­gung für die Flüge einer Be­stä­ti­gung durch die Flug­ge­sell­schaft gleich­ste­he.

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2022 - 22 S 352/19

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2022.

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