Betriebsschließungsversicherung einer Bar muss für Lockdown zahlen
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Zwei Barbetreiber, die für ihre drei Bars in Düsseldorf vor der Coronavirus-Pandemie Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen hatten, können sich nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf über ihnen zugesprochene hohe Entschädigungszahlungen freuen. Die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Begrenzung des Versicherungsschutzes auf bereits im IfSG genannte Erreger sei unangemessen benachteiligend.

Versicherungsbedingungen

Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es, dass der Versicherer Entschädigung für den Fall leistet, dass der versicherte Betrieb von der zuständigen Behörde aufgrund des IfSG geschlossen wird. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Als meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger definieren die Bedingungen "die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger". Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt. 

Bars mussten im März 2020 schließen

Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2. Die Kläger verlangen von der Versicherung entsprechend den Bedingungen 75% des Tagesumsatzes des Vorjahreszeitraums für 30 Tage. 30 Tage sind der vereinbarte Versicherungszeitraum.

Möglicher Außenverkauf ändert nichts an Schließung

Das LG hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 Euro verurteilt. Die Bars hätten nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen. Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars gehört. Die Barbetreiber müssten sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen. 

Begrenzung auf bereits im IfSG genannte Erreger unangemessen benachteiligend

Versicherungsschutz bestehe, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei. 

Rechtsprechung handhabt diese Frage unterschiedlich

Inwieweit Versicherungen auch Betriebsschließungen erfassen, die 2020 wegen des Corona Virus erfolgen mussten, wird in der Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich gesehen. Überwiegend wird der Versicherungsschutz verneint.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021 - 40 O 53/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2021.