LG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe unterliegt in Streit mit VW um Aussagen zu Einhaltung der Abgas-Grenzwerte

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. darf nicht den falschen Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. Dies hat das Landgericht Düsseldorf im Streit um die Wirksamkeit von Software-Updates bei vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen entschieden und die von ihm im März 2017 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt (Urteil vom 31.05.2017, Az.: 12 O 68/17).

Vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach Software-Update überprüft

Die VW AG hatte sich zunächst im März 2017 mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Pressemitteilung der Deutsche Umwelthilfe e.V. vom 14.03.2017 gewehrt. Anlass der Pressemitteilung war eine Überprüfung der Stickoxide eines VW Golf VI Variant gewesen, der zuvor von der VW AG nachgerüstet worden war. Hintergrund dieser Software-Nachrüstung war der im Herbst 2015 bekannt gewordene Umstand, dass bestimmte Dieselmotoren von VW über eine Motorsteuergerätesoftware mit Fahrzykluserkennung verfügen, sodass der Motor unter Laborbedingungen mehr Abgase zurückführt und sich weniger Stickoxide bilden. Im realen Fahrbetrieb befindet sich das Fahrzeug in einem anderen Modus, in dem wesentlich mehr Stickoxide gebildet werden.

LG: Unwahre Tatsachenbehauptung über Nichteinhaltung der Grenzwerte

Das LG hat entschieden, dass der verständige Leser die angegriffene Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 14.03.2017 so versteht, dass die beim Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte nicht die gesetzliche Grenze der Emissionen einhalten, obwohl die Software des Golf nachgerüstet ist. Dieser Eindruck sei falsch. Es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung der Deutschen Umwelthilfe, die sie zu unterlassen habe. Im Einzelnen sei eine Auseinandersetzung mit zehn Aussagen aus der Pressemitteilung erfolgt. In der Gesamtschau erweckten die Aussagen beim unvoreingenommenen Leser einen falschen Eindruck und griffen damit rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der VW AG ein.

Emissionen unter Laborbedingungen zu messen

Die Deutsche Umwelthilfe könne sich nicht auf freie Meinungsäußerung berufen, so das LG weiter. Denn der mit der Pressemitteilung erweckte Eindruck "Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte" sei unwahr. Grenzwerte für Stickoxide seien in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt. Danach seien die Emissionen unter Laborbedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dass zukünftig nach der Verordnung (EG) 2016/427 Emissionsmessungen im tatsächlichen Fahrbetrieb stattfinden sollen, ändere an der derzeit geltenden Gesetzeslage mit Messungen im Laborbetrieb nichts.

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2017 - 12 O 68/17

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2017.

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