Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war aufgestoßen, dass sich auf der Website der Targobank beim Aufruf des Online-Bankings ein Pop-up-Fenster öffnete, in dem Verbraucher ihre Zustimmung oder Ablehnung zu den aktuellen Geschäftsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis für alle privaten Konten und Depots erklären mussten. Nur so habe das Fenster geschlossen und das Online-Banking fortgesetzt werden können. Im Pop-up-Fenster habe die Bank die Kundinnen und Kunden darauf hingewiesen, dass, falls sie nicht zustimmen, "Sie uns eine wichtige Grundlage der gemeinsamen Geschäftsbeziehung" entziehen.
Die vzbv klagte – und bekam eigenen Angaben zufolge Recht: Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich online bei der Bank einloggen, werde ohne Überlegungs- und Bedenkzeit eine sofortige Entscheidung abverlangt. Ihre Zustimmung werde in der Kundeninformation als "notwendig" bezeichnet. Wer nicht zustimme, dem drohe die Bank, so verstehe es zumindest der Verbraucher, mit der Kündigung. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 13.09.2023 - 12 O 78/22) habe entschieden, dass dieses Vorgehen der Targobank eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung sei, die nach dem Wettbewerbsrecht verboten sei.
Hinzu sei laut Gericht gekommen, dass die Informationen im Pop-up-Fenster teils unverständlich, zumindest aber missverständlich sind. Nicht ohne Weiteres erkennbar sei, welche Konsequenzen eine verweigerte Zustimmung habe und ob das Online-Banking danach noch hätte genutzt werden können. Dadurch habe die Bank auf ihre Kundinnen und Kunden mitten im Login-Verfahren einen unangemessenen Druck ausgeübt, sich im Zweifel für die von der Bank gewünschte Zustimmung zu entscheiden.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Urteil des BGH von 2021. Danach sind Klauseln unwirksam, die Vertrags- und Preisänderungen grund- und grenzenlos ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher ermöglichen.