1:0 für Imker: "Beewashing-Honig" darf mit Böhmermann-Bild werben

Jan Böhmermann muss die satirische Werbung für Honig eines sächsischen Imkers mit seinem Namen und Bild vorerst hinnehmen. Das LG Dresden verneinte in einem Eilverfahren Unterlassungsansprüche des prominenten TV-Satirikers wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Geschichte hatte ihren Anfang damit genommen, dass Böhmermann den Imker in einem Beitrag des "ZDF Magazin Royale" genannt und ohne Einverständnis auch sein Bild gezeigt hatte. In dem Beitrag ging es um "Beewashing" - also eine Form des Greenwashings, bei der das Bienensterben instrumentalisiert werde. Der Imker hatte als Reaktion einen "Beewashing"-Honig herausgebracht und ihn mit einem Bild Böhmermanns beworben, nach eigenen Angaben als satirische Reaktion auf die Sendung am 3. November 2023.

Das LG Dresden (Urteil vom 08.02.2024 – EV 3 O 2529/23t, nicht rechtskräftig) widersprach nun dem Ansinnen Böhmermanns auf ein Verbot und wies dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als "in der Sache unbegründet" zurück, wie eine Zivilrichterin am Donnerstag verkündete. Er könne keine Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte hinsichtlich seines Namens und seiner Abbildung geltend machen.

In Abwägung der Persönlichkeitsrechte bewertete das Gericht den Schutz Böhmermanns nicht höher als die schutzwürdigen Belange der Bioimkerei. Nach dem Kunsturheberrechtsgesetz dürften Bildnisse auch ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden, "wenn sie im Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und berechtige Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden", erklärte die Richterin. Davon sei man ausgegangen. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein Bildnis aus dem öffentlichen Bereich, es zeige Böhmermann im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und nicht als Privatperson, sondern als Teil einer Sendung mit Millionenpublikum.

Satire nicht allein Böhmermann vorbehalten

Der Imker dürfe ein Bild aus der betreffenden Sendung "als Erwiderung der satirisch aufbereiteten Veröffentlichung" seines Namens und Bildes für einen Kommentar dazu nutzen, sagte die Richterin. Die Werbung habe kommerzielle Zwecke, gebe daneben aber "auf humorvolle Art eine satirische Meinungsäußerung" wieder, die die Berichterstattung in der Sendung "in spöttischer und ironischer Weise" kommentiert. Böhmermann müsse "Reaktionen derer in Kauf nehmen", die er ins Rampenlicht zieht.

Nachdem Heinzig eine Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hatte, hatte Böhmermann geklagt. Einen Vergleich bei einem Gütetermin vor Gericht Mitte Januar hatten beide Seiten abgelehnt. Eine Woche später hat Heinzig den umstrittenen Honig vom Markt genommen.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Imker "ein geeignetes Mittel" gefunden, sich für eine begrenzte Zeit auf satirische Weise mit dem Bericht in Böhmermanns Sendung auseinanderzusetzen. Der habe ihn dort "ungefragt vor einem Millionenpublikum spöttisch ins Licht der Unlauterbarkeit gestellt", sagte die Richterin. Der satirische Ansatz von Heinzig's Reaktion sei für die Öffentlichkeit auch aufgrund des bekannten Konzepts der Sendung klar erkennbar und Böhmermann deutschlandweit als deren Moderator bekannt, auch dafür, dass er bewusst überspitzt Dinge darstelle.

Die Stilmittel Übertreibung, Verzerrungen, Verfremdung und Spott sind laut Begründung klar erkennbar, wie die Ironie, dass Böhmermann "als führender Bienen- und Käferexperte" für ein Produkt des in der Sendung vorgeführten Unternehmens werben soll. Die Richterin verwies auch darauf, dass Heinzigs Aktion und Werbung zeitlich, räumlich sowie nur auf 150 Gläser limitiert war. Mit seiner Klage gegen den Imker indes habe Böhmermann selbst deren Absatz und Bekanntheit gesteigert, sagte sie. Interesse und öffentliche Aufmerksamkeit dafür seien erst mit Berichterstattung der Medien über dessen Reaktion gestiegen.

Redaktion beck-aktuell, bw, 8. Februar 2024 (dpa).