Erkältungsmittel Meditonsin darf nicht mit sicherem Behandlungserfolg werben

Das Landgericht Dortmund hat dem Hersteller des homöopathischen Erkältungsmittels Meditonsin eine Werbung mit falschen Gesundheitsversprechen untersagt. Wie die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen meldet, hat das Gericht für die beanstandeten Werbeaussagen keine ausreichende Evidenz gesehen. Insbesondere dürfe kein sicherer Behandlungserfolg suggeriert werden.

Meditonsin-Hersteller mit umstrittenen Werbeaussagen

Die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen hatte den Meditonsin-Hersteller MEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co. wegen irreführender Werbeaussagen abgemahnt und verklagt. Sie beanstandete, durch die Werbung entstehe der falsche Eindruck, dass nach der Einnahme eine gesundheitliche Verbesserung mit Sicherheit erwartet werden könne, keine Nebenwirkungen zu erwarten seien und das Mittel "chemisch-synthetischen Arzneimitteln" überlegen sei. Eine vom Hersteller herangezogene Studie dazu habe das LG Dortmund nicht überzeugt. Auf seiner Internetseite stelle der Hersteller der Meditonsin-Tropfen unter der Überschrift "Nachgewiesene Wirksamkeit & Verträglichkeit" die Ergebnisse einer "aktuellen, groß angelegten Anwender-Studie mit mehr als 1.000 Patienten" dar, erläutert die Verbraucherzentrale. Laut einem Tortendiagramm sollen 90% der Patienten und Patientinnen mit der Wirkung von Meditonsin zufrieden oder sehr zufrieden gewesen sein.

Studie mit geringer wissenschaftlicher Aussagekraft

Wie die VZ mitteilt, handelte es sich aber nur um eine "apothekenbasierte Beobachtungsstudie" mit geringer wissenschaftlicher Aussagekraft, worauf die Verbraucherzentrale in der Klagebegründung hingewiesen hatte. Trotz der mangelnden Evidenz behaupte der Hersteller, dass damit "die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von Meditonsin® Tropfen erneut eindrucksvoll bestätigt werden" könne. Das LG Dortmund sei indes der Klagebegründung der VZ gefolgt. "Geworben werden darf nicht mit Aussagen, die den falschen Eindruck erwecken, dass ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, so wie es die Werbung für Meditonsin-Tropfen suggeriert", unterstreicht Gesa Schölgens, Leiterin von "Faktencheck Gesundheitswerbung", einem Gemeinschaftsprojekt der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Laut Heilmittelwerbegesetz sei dies untersagt.

Täuschung auch über Fehlen von Nebenwirkungen

Zudem sehe das LG Dortmund Verbraucher und Verbraucherinnen durch die Werbung getäuscht, weil der falsche Eindruck entstehe, dass bei der Einnahme von Meditonsin-Tropfen keine schädlichen Nebenwirkungen zu erwarten seien. Dabei liste die Packungsbeilage des Arzneimittels mehrere Nebenwirkungen auf. Demnach könnte es nach der Einnahme sogar zu einer Erstverschlimmerung der Symptome kommen.

Werbung mit Überlegenheit gegenüber anderen Arzneimitteln unzulässig

Auch der vom Hersteller dargestellte angebliche Vorteil des "natürlichen Arzneimittels" gegenüber "vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken", ist  laut VZ unzulässig. Denn gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen dürfe nicht mit Angaben geworben werden, die behaupten, dass die Wirkung einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist. Auch dies habe das LG bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Dortmund, Urteil vom 23.09.2022

Redaktion beck-aktuell, 14. November 2022.