Irreführende Werbung für Meditonsin untersagt

Für das homöopathische Mittel Meditonsin bei Erkältungskrankheiten darf mit bestimmten Werbeaussagen nicht mehr geworben werden. Das gelte etwa für die Beschreibung "rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome" auf der Homepage, wie ein Sprecher des OLG-Hamm erläuterte. Dadurch werde fälschlich der Eindruck erweckt, dass bei Einnahme des Mittels ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne.

Weitere Werbeaussagen beanstandet

Auch die Aussagen, im Rahmen einer "apothekenbasierten Beobachtungsstudie" seien "gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt" worden und "alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung" seien irreführende Werbung und müssten unterlassen werden, so das OLG Hamm. Es folgte damit der Auffassung des Landgerichts Dortmund, das die Meditonsin vertreibende Firma im Herbst zur Unterlassung bestimmter Aussagen verurteilt hatte (vgl. GRUR-RS 2022, 32316).

Berufung zurückgenommen

Das OLG hat laut seinem Sprecher klargestellt, dass die Berufung der Firma gegen das Dortmunder Urteil voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Das Unternehmen habe daraufhin die Berufung gestern zurückgenommen. Damit sei das Dortmunder Urteil rechtskräftig, so der OLG-Sprecher. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die mehrere Werbeaussagen als unlautere Werbung und als unzulässig kritisiert hatte.

LG Dortmund, Urteil vom 23.09.2022 - 4 U 254/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 3. Mai 2023 (dpa).