Sparkasse darf Zustimmung zu AGB nicht unterschieben

Eine Sparkasse darf ihre Überweisungsträger nicht so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Unterschrift zugleich auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse zustimmt. Dies hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden und der Sparkasse Wittenberg ein entsprechendes Vorgehen per einstweiliger Verfügung untersagt. Antragsteller war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Überweisung an Zustimmung gekoppelt

Durch das Vorgehen der Sparkasse konnten Verbraucherinnen und Verbraucher eine vertraglich vereinbarte Leistung – einen Überweisungsauftrag – nicht mehr nutzen, ohne zugleich einer Gesamtvertragsänderung zuzustimmen. Darin sah der vzbv eine aggressive geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts. Außerdem bemängelte der vzbv, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer solchen Ergänzung im Unterschriftsfeld eines Überweisungsträgers nicht rechnen und diese insbesondere für ältere Menschen nicht lesbar sei.

Unzulässige Zwangslage

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des vzbv. Das Vorgehen der Sparkasse Wittenberg beeinträchtige Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit und hindere sie an der Ausübung ihrer Rechte, führt das LG aus. Ohne Unterschrift führe die Sparkasse den Überweisungsauftrag nicht aus. Für Verbraucherinnen und Verbraucher entstehe dadurch eine Zwangslage, den Änderungen doch zuzustimmen, um eine Überweisung tätigen zu können.

Hintergrund: Ende der Zustimmungsfiktion

Wie der vzbv mitteilt, ist ein Urteil des BGH Hintergrund des Verfahrens. Dieser habe im April 2021 Klauseln in den AGB einer Bank für unwirksam erklärt, mit denen Änderungen der AGB und der Preise grund- und grenzenlos durch Schweigen der Kunden herbeigeführt werden konnten. Da solche Klauseln branchenweit verwendet worden seien, haben einige Banken und Sparkassen in der Folgezeit begonnen, die Zustimmung ihrer Kunden auf andere Weise einzuholen.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 27.02.2023 - 4 O 643/22

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2023.