Kind verbrennt sich auf Metallrampe beide Fußsohlen
Die beklagte Gemeinde betreibt einen Badesee als öffentliche Einrichtung. Der Zugang zu den sanitären Einrichtungen erfolgt über eine Metallrampe. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vorfalls selbst erst knapp drei Jahre alt und wurde deshalb im Prozess durch ihre Eltern vertreten. Diese behaupteten, die Metallrampe hätte sich durch die Sonneneinstrahlung so stark aufgeheizt, dass sich ihre Tochter beim Betreten beide Fußsohlen verbrannt habe und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Weil die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte, verlangten die Eltern des verletzten Kindes hauptsächlich Schmerzensgeld sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Tochter.
Gemeinde verweist auf Offensichtlichkeit der Gefahr
Die beklagte Gemeinde verwies zunächst auf eine Satzung, worin ihre Haftung auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt war. Weiterhin habe die Mutter des klagenden Kindes selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sonst hätte das Kind nicht unbemerkt auf die Metallrampe steigen können. Außerdem sei allgemein bekannt, dass sich Metall bei Sonneneinstrahlung erhitze. Für solche offensichtlichen Gefahren bestünde keine Verkehrssicherungspflicht.
LG: Gefahr für Kinder nicht offensichtlich
Das LG Coburg gab der Klägerin Recht und bejahte die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde. Zwar könne nicht jede Schädigung völlig ausgeschlossen werden. Auch sei die Möglichkeit der Erhitzung von Metallplatten für jeden Erwachsenen erkennbar. Allerdings gehörten ja gerade auch Kinder zu den Benutzern des Badesees, betonte das Gericht. Für diese sei die Gefahr aber nicht so offensichtlich.
Haftungsbeschränkung wegen fehlender Rechtsgrundlage wirkungslos
Der Hinweis der Gemeinde auf ihre eigene Satzung, in der die Benutzung des Badesees geregelt ist, überzeugte das LG ebenfalls nicht. Die dort enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit habe hier keine Wirkung entfalten können, weil ihr die gesetzliche Grundlage fehle. Die Gemeinde hafte deswegen auch für die hier gegebene einfache Fahrlässigkeit.
Eltern müssen nicht ständig in greifbarer Nähe des Kindes sein
Auch sah das Gericht im Verhalten der Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für das klagende Kind. Von den Eltern könne vor allem nicht verlangt werden, das Kind ständig an der Hand zu halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe zu bleiben. Die Gemeinde müsse deshalb Schmerzensgeld und weiteren Schadenersatz an die Klägerin zahlen.