In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland gegen die BREDO Dockgesellschaft mbH hatte die Antragstellerin von der Werft die Herausgabe des im Dienst der Bundeswehr stehenden Segelschulschiffs "Gorch Fock“ verlangt. Die BREDO Dockgesellschaft mbH hatte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Zahlungsansprüche berufen und die Herausgabe verweigert. Das Landgericht Bremen entschied am 18.06.2019 zugunsten des Werftunternehmens.
LG: Keine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung
Zur Begründung führte die Vierte Zivilkammer an, der von der Bundesrepublik angestrebte einstweilige Erlass der Verfügung habe sich auf eine - im Ergebnis unzulässige - Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerichtet. Eine vorläufige Befriedigung komme bei Herausgabeansprüchen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, etwa im Fall einer Existenzgefährdung oder bei unabwendbaren, nicht hinnehmbaren Nachteilen, in Betracht, für die vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte bestanden hätten, so das Gericht weiter.
Ministerium will Beschwerde einlegen
Das Verteidigungsministerium will die Entscheidung des LG Bremen kippen. "Wir werden die Entscheidung anfechten und sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Bremen einlegen", sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums am 19.06.2019 in Berlin. "Und wir werden weiterhin als Eigentümer des Schiffes alles daran setzen, dass die Gorch Fock vertragsgerecht ausgedockt werden kann."
Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2019.
Aus dem Nachrichtenarchiv
LG Hamburg bestätigt Vermögensarrest gegen Ex-Vorstand der „Gorch Fock”-Werft, Meldung vom 31.05.2019, becklink 2013271
BVerfG: Strafrechtliche Ermittlungen nach Tod von Offiziersanwärterin auf «Gorch Fock»-Schulschiff durften eingestellt werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 13.11.2014, becklink 1035676
VG Aachen: Keine Entschädigung für Eltern der auf Gorch Fock gestorbenen Jenny Böken, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.10.2014, becklink 1035255