Konkrete Aufstellung durch Sondernutzungserlaubnis gedeckt
Maßgeblich sei nur die konkrete Aufstellweise, nicht das allgemeine Gefahrenpotential von E-Scootern, fügte das LG hinzu. Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt, weil eine Abwägung zulasten des Klägers ausfalle. Hierbei seien zwar einerseits insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Andererseits billige die wirksam erteilte Sondernutzungserlaubnis es, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen.
Mitverschulden wegen unangepassten Gehtempos
Weiter sei zu berücksichtigen, so das LG, dass an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen sei, wie zum Beispiel Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen. Denn der Kläger habe den Roller erkannt und hätte daher sein Gehtempo anpassen müssen, um dem Hindernis noch ausweichen zu können.