Kein Schadenersatz nach Sturz eines Blinden über E-Scooter

Ein von Geburt an blinder Mann ist mit seiner Schadenersatzklage gegen einen E-Scooter-Verleiher gescheitert. Der Mann war auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter gestürzt, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren, und hatte einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Das Landgericht Bremen stützte die Klageabweisung darauf, dass die konkrete Aufstellweise der Scooter an der Unfallstelle keine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.

Konkrete Aufstellung durch Sondernutzungserlaubnis gedeckt

Maßgeblich sei nur die konkrete Aufstellweise, nicht das allgemeine Gefahrenpotential von E-Scootern, fügte das LG hinzu. Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt, weil eine Abwägung zulasten des Klägers ausfalle. Hierbei seien zwar einerseits insbesondere die Interessen von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Andererseits billige die wirksam erteilte Sondernutzungserlaubnis es, die E-Scooter so aufzustellen wie hier geschehen.

Mitverschulden wegen unangepassten Gehtempos

Weiter sei zu berücksichtigen, so das LG, dass an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen sei, wie zum Beispiel Fahrrädern, Baugerüsten oder Aufstellern von Geschäften und Restaurants. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen. Denn der Kläger habe den Roller erkannt und hätte daher sein Gehtempo anpassen müssen, um dem Hindernis noch ausweichen zu können.

LG Bremen, Urteil vom 16.03.2023 - 6 O 697/21

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2023.