LG Braunschweig: Verkauf von Hanfblütentee auch mit niedrigem THC-Gehalt strafbar

Das Landgericht Braunschweig hat in einem Verfahren gegen die Betreiber der "Hanfbar“ in Braunschweig beide Angeklagte wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Veräußerung von Hanfblütentees an Endverbraucher stellt trotz des niedrigen Wirkstoffgehalts ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Das Urteil vom 28.01.2020 ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 4 KLs 5/19).

Angeklagte verkauften Hanfblütentee

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten mehrere Kilogramm unverarbeitete Cannabisblüten und –blätter im Ausland bestellten und in Gläser zu Portionen mit 2 Gramm oder 5 Gramm abfüllten. Die Gläser veräußerten sie mit der Aufschrift "Hanfblütentee“ in zwei Ladengeschäften zu einem Preis von 10 Euro pro Gramm an Endverbraucher. Der Wirkstoffgehalt der in über 1.600 Gläsern veräußerten Pflanzenteile bewegte sich nach Gutachten des Landeskriminalamts überwiegend im Bereich von 0,2 Prozent THC oder darunter, so dass insgesamt nur wenige Gramm des Wirkstoffs THC in den Verkehr gelangten.

Gericht bejaht unerlaubtes Handelstreiben mit Betäubungsmitteln

Die Kammer hat entschieden, dass die Veräußerung der Hanfblütentees an Endverbraucher trotz des niedrigen Wirkstoffgehalts ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Die Angeklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass das Betäubungsmittelgesetz in der Anlage I für Cannabis eine Ausnahmevorschrift vorsehe. Demnach fällt Cannabis nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, wenn es aus EU-zertifiziertem Anbau stammt oder der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent liegt und der Verkehr damit ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Voraussetzungen für Ausnahme nicht erfüllt

Ein gewerblicher Zweck liegt nach Auffassung der Kammer ausschließlich bei der Veräußerung an andere Gewerbetreibende vor, beispielsweise an Hersteller von Textilien, jedoch nicht bei der Veräußerung an Endverbraucher wie die Kunden der Hanfbar. Zudem lasse sich nach dem Gutachten von zwei Sachverständigen nicht ausschließen, dass unverarbeitetes wirkstoffarmes Cannabis abhängig von der Art des Konsums geeignet ist, einen Rauschzustand hervorzurufen.

Bewährungsstrafen für beide Angeklagte

Der 28-jährige Betreiber der Hanfbar wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen im Zeitraum von April bis September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, der 37-jährige Mitangeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall im Zeitraum August bis September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Einzug der Verkaufserlöse und Pflanzen

Zugleich wurden die Angeklagten angewiesen, die Abgabe von Cannabis und Cannabisprodukten, die aus unverarbeiteten Hanfteilen bestehen - insbesondere Hanfblütentee - an Endverbraucher auf jeglichem Vertriebsweg auch dann zu unterlassen, wenn deren THC-Gehalt unter 0,2% liegt. Ferner wurden die Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 49.860,06 Euro und die sichergestellten Cannabispflanzenteile eingezogen.

LG Braunschweig, Urteil vom 28.01.2020 - 28.01.2020 4 KLs 5/19

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2020.

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