LG Braunschweig: Oxbrot nicht gleich Ochsenbrot

Die für die Warenklasse "Brot" eingetragene Wortmarke "Ochsenbrot" wird nicht durch die Nutzung der Bezeichnung "Oxbrot" beim Vertrieb von Brot verletzt. Das Landgericht Braunschweig sieht keine unmittelbare Gefahr, die beiden Bezeichnungen zu verwechseln (Urteil vom 15.11.2017, Az.: 9 O 869/17, nicht rechtskräftig).

Unterlassungsklage gegen "Oxbrot" erfolglos

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "Ochsenbrot" für die Warenklasse "Brot". Das beklagte Unternehmen vertreibt in mehreren Bäckereifilialen Brote unter dem Namen "Oxbrot". Die Klägerin verlangte von dem beklagten Unternehmen, die Bezeichnung "Oxbrot" unter anderem beim Vertrieb von Backwaren nicht mehr zu verwenden. Sie sah eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit eine Verletzung ihres Schutzrechts. Es bestehe nach dem Gesamteindruck zwischen den Zeichen "Ochsenbrot" und "Oxbrot" sowohl eine klangliche als auch eine optische Ähnlichkeit, so ihr Argument. Das sah das Gericht anders und wies die Klage ab.

LG verneint Verwechslungsgefahr

Die Zeichen wiesen eine zu geringe Ähnlichkeit des Klangs, Schriftbilds und Sinngehalts auf, entschied das LG Braunschweig. Denn die geschützte Wortmarke enthalte eine Silbe mehr als "Ochs". Durch das verlängernde "en" in der Wortmitte der Klagemarke entstehe beim Sprechen ein abweichender Rhythmus, der auch nicht entfalle, wenn man den Mittelvokal weitgehend "verschluckt". Lediglich, wenn man den Mittelteil "en" wegließe, läge eine klangliche Übereinstimmung vor, so das LG. Bei der Schreibweise bestehe ferner eine Übereinstimmung nur hinsichtlich des Anfangsbuchstabens "O". Das identische Wortende "-brot" sei wegen seines rein beschreibenden Charakters nicht ausschlaggebend.

Vorsilbe "Ox" lässt Vielzahl von Bedeutungsvarianten zu

Darüber hinaus sei eine Bedeutungsähnlichkeit nicht hinreichend sicher daraus abzuleiten, dass "ox" das englische Wort für "Ochse" ist, gab das Gericht weiter zu bedenken. Einem durchschnittlichen Verbraucher dürfte sich die Übersetzung zwar über die klangliche Ähnlichkeit zu "Ochs" erschließen. Dies gelte aber nicht in Bezug auf das maßgebliche Wort "Ochsen". Überdies sei es im Deutschen eher unüblich, ein englisches und ein deutsches Wort zu einem neuen Begriff zusammenzuziehen.Vielmehr lasse die Vorsilbe "Ox" für den unbefangenen Kunden eine Vielzahl von Bedeutungsvarianten zu. Die Bezeichnung könne sich beispielsweise auf die englische Universitätsstadt "Oxford" beziehen. Auch liege eine Assoziation mit chemischen Begriffen, wie Oxid, Oxidation oder Oxygen nicht fern. In der Werbung sei überdies der Begriff Antioxidantien bekannt und positiv belegt, heißt es im Urteil weiter.

Kunden achten auf geringe Unterschiede im Brotnamen

Trotz Warenidentität sei der einzuhaltende Abstand zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen gewahrt, stellte das LG fest und führte abschließend aus, dass das Brotregister des Deutschen Brotinstituts unstreitig über 3.200 Brotsorten (Stand März 2015) verzeichne und der Verbraucher angesichts dieser Vielfalt daran gewöhnt sei, auf geringe Unterschiede im Namen zu achten.

LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2017 - 9 O 869/17

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2017.

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