LG Braunschweig: Internet-Marktplatz muss Auskunft über Markenfälschungen durch Dritte geben

Die Betreiberin eines Internet-Marktplatzes und die dazugehörige technische Servicegesellschaft müssen Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenverletzender Ware geben. Dies hat das Landgericht Braunschweig mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 21.09.2017 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Die Auskunftsverpflichtung umfasse unter anderem auch die namentliche Nennung von Herstellern, Lieferanten sowie Mengenangaben über die markenverletzende Ware, so das LG (Az.: 22 O 1330/17).

Klägerin begehrte Auskunft wegen markenrechtsverletzender T-Shirts

Die Klägerin, ein Bekleidungsunternehmen, ist Inhaberin einer Marke "B. S.", eingetragen für die Warenklasse Bekleidungsstücke. Sie stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem sie am 13.05.2017 bemerkt hatte, dass eine ausländische Firma über den von der Beklagten zu 2) betriebenen Marktplatz T-Shirts zum Verkauf anbot, die auf der Rück- und Vorderseite die Aufschrift "B. S." trugen, aber nicht von der Klägerin stammten.

LG: Schriftzeichen stellt markenmäßige Benutzung dar

In seiner Begründung verwies das LG darauf, dass es sich unstreitig nicht um Originalware, sondern um Fälschungen gehandelt habe, da diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sei. Wegen der Verwendung des identischen Zeichens für identische Waren (Bekleidung) liege eine Verwechslungsgefahr vor. Die Schriftzeichen "B. S." auf der Vorderseite und Rückseite des T-Shirts dienten nicht rein dekorativen Zwecken, sondern würden eine markenmäßige Benutzung darstellen. Die Markenrechtsverletzung sei auch offensichtlich, da die Bewertung als Markenrechtsverletzung eindeutig und eine Fehlentscheidung des Gerichts daher kaum möglich sei.

Auch technische Servicegesellschaft verantwortlich

Da beide Beklagte in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die (markenverletzende) Firma erbrächten, seien sie zur Auskunft gem. § 19 Abs.2 Nr. 3 MarkenG verpflichtet. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Zurverfügungstellung eines derartigen Marktplatzes Internetserviceprovider und Internetauktionshäuser Dienstleistungen für Rechtsverletzer erbringen. Das Betreiben der Website sei mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Marktplatzes derart eng verknüpft, dass auch die Beklagte zu 1) als technische Servicegesellschaft der Website verantwortlich sei.

Auskunftserteilung verhältnismäßig

Die Auskunftserteilung ist laut LG auch nicht unverhältnismäßig, da nicht ersichtlich sei, dass die Erteilung der Auskunft einen übermäßigen Aufwand erfordere. Der Umstand, dass der Markenverletzer der Klägerin bekannt sei, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Zum einen sei nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Auskünfte erteile. Zum anderen könne anhand der in diesem Verfahren zu erteilenden Auskünfte die Richtigkeit der Angaben des Markenverletzers überprüft werden. Der Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 2 MarkenG sei nicht subsidiär gegenüber dem Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer gem. § 19 Abs.1 MarkenG, sondern bestehe unabhängig davon. Die von Beklagtenseite eingelegte Berufung gegen dieses Urteil habe das Oberlandesgericht Braunschweig als unzulässig verworfen, so dass das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

LG Braunschweig, Urteil vom 21.09.2017 - 22 O 1330/17

Redaktion beck-aktuell, 8. August 2018.