DWD-App trifft auf private Konkurrenz
Geklagt hatte die WetterOnline Meterologische Dienstleistungen GmbH. Das Gericht hat entschieden, dass es die Beklagte unterlassen muss, eine Wetter-App anzubieten, die nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter anbietet. Seit Juni 2015 bietet der DWD in verschiedenen App-Stores seine Wetter App an. Inhaltlich greift der DWD teilweise auf eigene Daten zurück, teilweise werden zum Beispiel Satellitenbilder und Blitzdaten extern hinzugekauft. Die Klägerin bietet auf ihrer Internetseite sowie mit der "WetterOnline App" meteorologische Dienstleistungen an. Die App der Klägerin kann entweder kostenlos und werbefinanziert oder als "Pro"-Version entgeltlich genutzt werden.
Bundesrepublik handelt als wirtschaftliches Unternehmen
Die Klägerin wollte diese Konkurrenz nicht hinnehmen, zog vor Gericht und bekam Recht. Laut Urteil besteht gegen die beklagte Bundesrepublik ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, Abs. 3a UWG. Bei dem Anbieten der App handele es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinn des Wettbewerbsrecht, weil die Beklagte hier als öffentliche Hand Bürgern Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbiete. Insoweit handele die Beklagte nicht hoheitlich, sondern werde als wirtschaftliches Unternehmen tätig. Unerheblich sei hier, dass die App des DWD kostenfrei angeboten werde, denn mit dem Angebot dieser App fördere der DWD sein eigenes Unternehmen, steigere seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit seine Marktmacht.
DWD darf App in vorliegender Form nicht unentgeltlich anbieten
Das Angebot der DWD-App verstößt zudem laut Landgericht gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG. Nach dieser Vorschrift hat der DWD für seine Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen, soweit - wie hier - einzelne im Gesetz geregelte Ausnahmen nicht einschlägig sind. Maßgeblich sei insoweit vor allem, dass in der App nicht nur über amtliche Warnungen des DWD, sondern umfassend über das Wetter informiert werde. Auch nach der Novelle des DWDG in diesem Jahr sei das Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App durch den DWD nicht zulässig, so das Gericht weiter.