Ein Mann wollte Rechtsanwaltshonorare teilweise zurückfordern. Zu diesem Zweck verlangte er im November 2022 von seiner ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei Auskunft hinsichtlich des Honorar-, des Gebühren- und des Sachstands seiner Verfahren. Da die entsprechenden Mandate bereits 2018 beendet wurden, erhob die Kanzlei die Verjährungseinrede. Auch das AG winkte wegen der Verjährung ab. Vor dem LG Bonn erweiterte der ehemalige Mandant sein Auskunftsbegehren auf seine sämtlichen personenbezogenen Daten, die die Kanzlei verarbeitet hatte, und stützte sich dabei auf die DS-GVO – mit Erfolg (Urteil vom 19.12.2023 – 5 S 34/23).
Wie schon das AG Bonn befand auch die Berufungsinstanz den Anspruch aus dem Dienstvertrag in Verbindung mit den §§ 675, 667 BGB für unbegründet, weil er bereits zum 31.12.2021 verjährt war. Die Richterinnen und Richter des LG Bonn betonten, dass die Verjährungsfrist mit Ende des Mandats beginnt – nicht erst mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Dass den Anwalt eine Aufbewahrungspflicht der Akten nach § 50 Abs. 2 S. 3 BRAO von sechs Jahren trifft, sei dabei irrelevant. Die Verjährungsfristen aus dem Dienstvertrag seien den §§ 195 ff. BGB zu entnehmen und nicht den Regeln des Berufsstandes.
Nationaler Anspruch verjährt – europäischer Anspruch besteht noch
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO hingegen bestehe unproblematisch, so die Bonner Richterinnen und Richter. Der ehemalige Mandant habe danach einen Anspruch auf eine Kopie der Daten aus der Handakte des Anwalts und auf sonstige im Zusammenhang mit seiner Person gespeicherten Daten. Das LG Bonn lehnte insoweit ohne weitere Begründung die Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften ab.
Das OLG Celle hatte in einer früheren Entscheidung die Frage aufgeworfen, ob der Anspruch aus der DS-GVO überhaupt verjähren kann und hatte in diesem Zusammenhang § 242 BGB ins Gespräch gebracht. Letztlich konnte das Gericht dort die Frage offenlassen.