Kein Schadensersatz für bei Geländemarsch kollabierten Soldaten

Das Landgericht Bonn hat die Klage eines Bundeswehrsoldaten, der bei einem strapaziösen Geländemarsch kollabiert war, abgewiesen. Es sah keine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Ausbilders. Der Mann aus Baden-Württemberg hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland auf insgesamt 60.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld geklagt.

Geländemarsch mit Gepäck bei großer Hitze

Bei dem Marsch handelte es sich um einen Eingangstest für den Lehrgang "Führer eines Jagdkommandos". Bei mehr als 30 Grad begaben sich die Soldaten auf einen Hindernis-Parcours und anschließenden Geländemarsch mit zehn Kilo Gepäck. Wegen mangelnder Trinkpausen und der extremen Hitze sei es, so der Klagevorwurf des damals 29-Jährigen, sowohl zu dem Kreislaufzusammenbruch wie auch zur Überhitzung des Körpers gekommen, aber auch zu einer Lähmung und Verhärtung der Oberschenkel, die notfallmäßig operiert werden mussten. Der Hauptfeldwebel musste mit einem Hubschrauber in eine Klinik geflogen und operiert werden. Anschließend war er ein halbes Jahr nicht einsatzfähig.

LG: Keine Pflicht zur Kontrolle der "Flüssigkeitsaufnahme"

Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch setze eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung voraus. Ansonsten seien Ansprüche durch das Soldatenversorgungsgesetz abgedeckt. Das LG sah jedoch keine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Ausbilders. Nach Zeugenaussagen habe es genügend Gelegenheiten zu Trinkpausen gegeben. Auch hätte der Kläger jederzeit den Marsch abbrechen können. Es bestehe schließlich auch keine Pflicht, die "Flüssigkeitsaufnahme" der Soldaten zu kontrollieren. Um ausreichende Versorgung müsse sich jeder selber kümmern, so das Gericht.

LG Bonn, Entscheidung vom 27.10.2021 - 1 O 433/19

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2021 (dpa).