LG Bonn weist Klage gegen Au­to­haus wegen Face­book-Wer­bung ab

Die Deut­sche Um­welt­hil­fe (DUH) hat im Streit um den Face­book-Post eines Au­to­hau­ses vor dem Land­ge­richt Bonn eine Nie­der­la­ge er­lit­ten. An­ders als das LG Os­na­brück in einem gleich ge­la­ger­ten Fall ver­neint das LG Bonn einen Ver­stoß gegen § 5 Pkw-EnVKV. Das Au­to­haus habe in dem Post hin­rei­chend auf die not­wen­di­gen An­ga­ben zum Kraft­stoff­ver­brauch und CO2-Emis­sio­nen des be­wor­be­nen Mi­tsu­bi­shi Space Star hin­ge­wie­sen, so die Rich­ter.

Um­welt­hil­fe ver­klagt Au­to­haus wegen feh­len­der An­ga­ben

Das be­klag­te Au­to­haus hatte - wie zahl­rei­che wei­te­re Mi­tsu­bi­shi-Ver­trags­händ­ler - in sei­nem Face­book-Auf­tritt auf der Start­sei­te einen Vi­deo­clip der Face­book-Seite Mi­tsu­bi­shi Mo­tors DE ge­teilt. Der Vi­deo­clip lief au­to­ma­tisch ab, so­bald sich der ge­teil­te Post zum Gro­ß­teil auf dem Bild­schirm eines In­ter­net­nut­zers be­fand. Die DUH mahn­te das be­klag­te Au­to­haus nach Kennt­nis­er­lan­gung des Posts wegen Ver­sto­ßes gegen § 5 Pkw-EnVKV ab. Denn es fehl­ten An­ga­ben zu den Wer­ten des Kraft­stoff­ver­brauchs und der CO2-Emis­sio­nen. Der Be­klag­te habe nicht dafür ge­sorgt, dass diese An­ga­ben dem Be­trach­ter au­to­ma­tisch in dem Au­gen­blick zur Kennt­nis ge­lan­gen, in dem erst­mals An­ga­ben zur Mo­to­ri­sie­rung auf der In­ter­net­sei­te an­ge­zeigt wer­den, da zu­erst das Ab­spie­len des ge­sam­ten Vi­de­os oder das An­kli­cken eines But­tos "Mehr an­se­hen" er­for­der­lich ge­we­sen sei.

Au­to­haus ver­neint Ver­stoß gegen Pkw-EnVKV

Das Au­to­haus tritt dem ent­ge­gen. Es ver­neint einen Ver­stoß gegen § 5 Pkw-EnVKV und mit­hin einen Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 8 UWG. Über­dies hält es das Vor­ge­hen der DUH auch für miss­bräuch­lich im Sinne des § 8c UWG, weil sie die ein­zel­nen Au­to­häu­ser in­di­vi­du­ell in An­spruch nehme - trotz ein­heit­li­cher Hand­lung beim Tei­len des Mi­tsu­bi­shi-Vi­deo­clips.

LG Bonn: Au­to­haus hat alle not­wen­di­gen An­ga­ben ge­macht

Die Klage der DUH hatte vor dem LG Bonn kei­nen Er­folg. Die­ses ver­neint man­gels un­zu­läs­si­ger ge­schäft­li­cher Hand­lung des Be­klag­ten einen An­spruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Der Be­klag­te habe die not­wen­di­gen An­ga­ben zum Kraft­stoff­ver­brauch und zu CO2-Emis­sio­nen ge­macht. Zum einen wür­den die re­le­van­ten An­ga­ben au­to­ma­tisch am Ende des Vi­de­os ge­zeigt. Damit ge­lang­ten sie dem Be­trach­ter im glei­chen Zeit­punkt zur Kennt­nis, in dem in dem Clip erst­ma­lig An­ga­ben zur Mo­to­ri­sie­rung ge­macht wer­den. Auch seien alle re­le­van­ten An­ga­ben in der Be­schrei­bung un­ter­halb des Vi­deo­clips auf­ge­führt. Für die Sicht­bar­keit müsse der Post le­dig­lich durch die Be­tä­ti­gung des But­tons "Mehr An­se­hen" aus­ge­klappt wer­den. Die But­ton-Be­tä­ti­gung führe nicht zur Wei­ter­lei­tung auf eine se­pa­ra­te In­ter­net­sei­te. Das Aus­klap­pen berge daher eine - wenn über­haupt - nur mar­gi­na­le Hürde, sich die wei­te­ren In­for­ma­tio­nen zu­gäng­lich zu ma­chen, be­tont das LG Bonn. Dar­über hin­aus müsse die Face­book-Seite des Be­klag­ten auch als Ge­samt­bild be­trach­tet wer­den. Des­halb sei zu be­rück­sich­ti­gen, dass die nach der Pkw-EnVKV not­wen­di­gen An­ga­ben auch in zwei dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Post nach­fol­gen­den Posts ent­hal­ten seien. Auf die Ar­gu­men­ta­ti­on des be­klag­ten Au­to­hau­ses zur miss­bräuch­li­chen Gel­tend­ma­chung des An­spruchs aus § 8 Abs. 1 UWG im Sinne des § 8c UWG geht das LG Bonn nicht ein, da es schon einen An­spruch aus § 8 Abs. 1 UWG ver­neint.

LG Bonn, Urteil vom 17.11.2021 - 30 O 84/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2022.

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