LG Bonn weist Klage gegen Autohaus wegen Facebook-Werbung ab

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat im Streit um den Facebook-Post eines Autohauses vor dem Landgericht Bonn eine Niederlage erlitten. Anders als das LG Osnabrück in einem gleich gelagerten Fall verneint das LG Bonn einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV. Das Autohaus habe in dem Post hinreichend auf die notwendigen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen des beworbenen Mitsubishi Space Star hingewiesen, so die Richter.

Umwelthilfe verklagt Autohaus wegen fehlender Angaben

Das beklagte Autohaus hatte - wie zahlreiche weitere Mitsubishi-Vertragshändler - in seinem Facebook-Auftritt auf der Startseite einen Videoclip der Facebook-Seite Mitsubishi Motors DE geteilt. Der Videoclip lief automatisch ab, sobald sich der geteilte Post zum Großteil auf dem Bildschirm eines Internetnutzers befand. Die DUH mahnte das beklagte Autohaus nach Kenntniserlangung des Posts wegen Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV ab. Denn es fehlten Angaben zu den Werten des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen. Der Beklagte habe nicht dafür gesorgt, dass diese Angaben dem Betrachter automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmals Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden, da zuerst das Abspielen des gesamten Videos oder das Anklicken eines Buttos "Mehr ansehen" erforderlich gewesen sei.

Autohaus verneint Verstoß gegen Pkw-EnVKV

Das Autohaus tritt dem entgegen. Es verneint einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV und mithin einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG. Überdies hält es das Vorgehen der DUH auch für missbräuchlich im Sinne des § 8c UWG, weil sie die einzelnen Autohäuser individuell in Anspruch nehme - trotz einheitlicher Handlung beim Teilen des Mitsubishi-Videoclips.

LG Bonn: Autohaus hat alle notwendigen Angaben gemacht

Die Klage der DUH hatte vor dem LG Bonn keinen Erfolg. Dieses verneint mangels unzulässiger geschäftlicher Handlung des Beklagten einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Der Beklagte habe die notwendigen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen gemacht. Zum einen würden die relevanten Angaben automatisch am Ende des Videos gezeigt. Damit gelangten sie dem Betrachter im gleichen Zeitpunkt zur Kenntnis, in dem in dem Clip erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Auch seien alle relevanten Angaben in der Beschreibung unterhalb des Videoclips aufgeführt. Für die Sichtbarkeit müsse der Post lediglich durch die Betätigung des Buttons "Mehr Ansehen" ausgeklappt werden. Die Button-Betätigung führe nicht zur Weiterleitung auf eine separate Internetseite. Das Ausklappen berge daher eine - wenn überhaupt - nur marginale Hürde, sich die weiteren Informationen zugänglich zu machen, betont das LG Bonn. Darüber hinaus müsse die Facebook-Seite des Beklagten auch als Gesamtbild betrachtet werden. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass die nach der Pkw-EnVKV notwendigen Angaben auch in zwei dem streitgegenständlichen Post nachfolgenden Posts enthalten seien. Auf die Argumentation des beklagten Autohauses zur missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG im Sinne des § 8c UWG geht das LG Bonn nicht ein, da es schon einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG verneint.

LG Bonn, Urteil vom 17.11.2021 - 30 O 84/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2022.