Schadenersatzpflicht des Bundes sollte festgestellt werden
Der Kläger sieht in dem Gesundheitsportal des Bundes eine Konkurrenz gegenüber den eigenen Angeboten, mit dem der Bund das Gebot der Staatsferne der Presse verletze. Dieses sogenannte Institut der freien Presse diene dazu, eine Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten zu verhindern. Es soll die private Presse zudem vor einem Leserverlust durch staatliche Publikationen schützen, die ein Zeitungsangebot zu ersetzen vermögen. Mit einem weiteren Antrag wollte der Verlag die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des Bundes erreichen.
Unterlassungsanspruch gegen Bundesrepublik bejaht
Das LG hat jetzt entschieden, dass dem Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zusteht. Ein Großteil der auf dem Portal eingestellten Artikel überschreite die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns. Die Artikel enthielten keinerlei Hinweise zu akuten Gefahrensituationen, sondern allgemeine Informationen wie ein Gesundheitslexikon oder Tipps und Ratschläge für ein gesundes Leben.
Mangels konkreten Vortrags zu Schaden kein Ersatzanspruch
Um seinen staatlichen Aufgaben und Fürsorgepflichten gegenüber den Bürgern gerecht zu werden, bedarf es nach dem Urteil eines solchen Portals des Bundes nicht. Zudem gehe der Substitutionseffekt zulasten der privaten Anbieter ähnlicher Formate. Den weiteren Antrag auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht hat das LG hingegen abgewiesen und dies mit dem fehlenden konkreten Vortrag zu dem Eintritt eines Schadens begründet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.