BayWa schei­tert mit Amts­haf­tungs­kla­ge gegen Bun­des­kar­tell­amt

Die Mün­che­ner BayWa AG ist mit ihrer Scha­den­er­satz­kla­ge gegen das Bun­des­kar­tell­amt vor dem Land­ge­richt Bonn ge­schei­tert. Die BayWa hatte auf Zah­lung von rund 73 Mil­lio­nen Euro wegen ver­meint­li­cher Amts­pflicht­ver­let­zun­gen im Rah­men eines Bu­ß­geld­ver­fah­rens gegen Gro­ßhänd­ler von Pflan­zen­schutz­mit­teln ge­klagt. Die Ent­schei­dung des LG Bonn ist noch nicht rechts­kräf­tig. Gegen das Ur­teil kann Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den.

Klage nach ein­ver­nehm­li­cher Ver­fah­rens­be­en­di­gung

Der Klage war ein Kar­tell­ver­fah­ren des Bun­des­kar­tell­am­tes vor­aus­ge­gan­gen, in dem Bu­ß­gel­der in Höhe von ins­ge­samt rund 157 Mil­lio­nen Euro gegen acht Gro­ßhänd­ler von Pflan­zen­schutz­mit­teln und deren Ver­ant­wort­li­che – unter ihnen die BayWa – ver­hängt wor­den waren. Die Un­ter­neh­men hat­ten Ab­spra­chen über Preis­lis­ten, Ra­bat­te und ei­ni­ge Ein­zel­prei­se beim Ver­kauf an Ein­zel­händ­ler und End­kun­den in Deutsch­land ge­trof­fen. Sämt­li­che be­trof­fe­ne Gro­ßhänd­ler, ein­schlie­ß­lich der BayWa, hat­ten wäh­rend des Ver­fah­rens mit dem Bun­des­kar­tell­amt ko­ope­riert und bei der Auf­klä­rung der Tat mit­ge­wirkt und schlie­ß­lich einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­fah­rens­be­en­di­gung (so­ge­nann­tes Sett­le­ment) zu­ge­stimmt. Alle ver­häng­ten Bu­ß­gel­der sind mitt­ler­wei­le rechts­kräf­tig. Im Nach­gang zu dem ein­ver­nehm­lich be­en­de­ten Bu­ß­geld­ver­fah­ren hat die BayWa dann Amts­haf­tungs­kla­ge zum LG Bonn er­ho­ben.

Ver­fah­ren für Be­hör­de über­ra­schend

"Die Klage kam über­ra­schend, da der kon­kre­te Ab­lauf der Er­mitt­lun­gen zuvor um­fas­send mit der BayWa er­ör­tert wurde, die BayWa ihre Kar­tell­be­tei­li­gung ein­ge­räumt und einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­fah­rens­be­en­di­gung zu­ge­stimmt hatte und schlie­ß­lich auch gegen den Bu­ß­geld­be­scheid des Bun­des­kar­tell­am­tes nicht ge­richt­lich vor­ge­gan­gen ist", sagte An­dre­as Mundt, Prä­si­dent des Bun­des­kar­tell­am­tes.

Ver­stoß gegen Gleich­heits­satz mo­niert

Im Ver­fah­ren vor dem LG hat die BayWa den Vor­wurf eines Ver­sto­ßes gegen den Gleich­heits­satz er­ho­ben, weil das Amt zu Be­ginn der Er­mitt­lun­gen drei Mit­kar­tel­lan­ten auf einen an­ony­men Hin­weis an­ge­spro­chen und an­ge­regt hatte, den Vor­gang in­tern auf­zu­klä­ren und ge­ge­be­nen­falls einen Kron­zeu­gen­an­trag zu stel­len.

Ur­teils­grün­de lie­gen noch nicht vor

"Den Vor­wurf eines Rechts­ver­sto­ßes hatte das Bun­des­kar­tell­amt be­reits im be­hörd­li­chen Ver­fah­ren in­ten­siv ge­prüft und als un­zu­tref­fend zu­rück­ge­wie­sen", be­ton­te Mundt. Die BayWa sei in dem an­ony­men Hin­weis auf das Kar­tell als trei­ben­de Kraft dar­ge­stellt und als ein­zi­ges Un­ter­neh­men na­ment­lich be­nannt wor­den. In­so­fern sei es er­mitt­lungs­tak­tisch fern­lie­gend ge­we­sen, aus­ge­rech­net die BayWa als mög­li­che Haupt­tä­te­rin über den Hin­weis zu in­for­mie­ren. Zudem habe die BayWa auch je­der­zeit – wie jedes an einem Kar­tell be­tei­lig­te Un­ter­neh­men – die Mög­lich­keit ge­habt, sich frei­wil­lig von sei­nen il­le­ga­len Taten zu di­stan­zie­ren und bei der Kar­tell­be­hör­de als Kron­zeu­ge auf­zu­tre­ten, sagte er. Die Ur­teils­grün­de lie­gen noch nicht vor. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig. 

LG Bonn, Urteil vom 02.12.2020 - 1 O 201/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2020.

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