BayWa scheitert mit Amtshaftungsklage gegen Bundeskartellamt

Die Münchener BayWa AG ist mit ihrer Schadenersatzklage gegen das Bundeskartellamt vor dem Landgericht Bonn gescheitert. Die BayWa hatte auf Zahlung von rund 73 Millionen Euro wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln geklagt. Die Entscheidung des LG Bonn ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Rechtsmittel eingelegt werden.

Klage nach einvernehmlicher Verfahrensbeendigung

Der Klage war ein Kartellverfahren des Bundeskartellamtes vorausgegangen, in dem Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 157 Millionen Euro gegen acht Großhändler von Pflanzenschutzmitteln und deren Verantwortliche – unter ihnen die BayWa – verhängt worden waren. Die Unternehmen hatten Absprachen über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland getroffen. Sämtliche betroffene Großhändler, einschließlich der BayWa, hatten während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert und bei der Aufklärung der Tat mitgewirkt und schließlich einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sogenanntes Settlement) zugestimmt. Alle verhängten Bußgelder sind mittlerweile rechtskräftig. Im Nachgang zu dem einvernehmlich beendeten Bußgeldverfahren hat die BayWa dann Amtshaftungsklage zum LG Bonn erhoben.

Verfahren für Behörde überraschend

"Die Klage kam überraschend, da der konkrete Ablauf der Ermittlungen zuvor umfassend mit der BayWa erörtert wurde, die BayWa ihre Kartellbeteiligung eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt hatte und schließlich auch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes nicht gerichtlich vorgegangen ist", sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Verstoß gegen Gleichheitssatz moniert

Im Verfahren vor dem LG hat die BayWa den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz erhoben, weil das Amt zu Beginn der Ermittlungen drei Mitkartellanten auf einen anonymen Hinweis angesprochen und angeregt hatte, den Vorgang intern aufzuklären und gegebenenfalls einen Kronzeugenantrag zu stellen.

Urteilsgründe liegen noch nicht vor

"Den Vorwurf eines Rechtsverstoßes hatte das Bundeskartellamt bereits im behördlichen Verfahren intensiv geprüft und als unzutreffend zurückgewiesen", betonte Mundt. Die BayWa sei in dem anonymen Hinweis auf das Kartell als treibende Kraft dargestellt und als einziges Unternehmen namentlich benannt worden. Insofern sei es ermittlungstaktisch fernliegend gewesen, ausgerechnet die BayWa als mögliche Haupttäterin über den Hinweis zu informieren. Zudem habe die BayWa auch jederzeit – wie jedes an einem Kartell beteiligte Unternehmen – die Möglichkeit gehabt, sich freiwillig von seinen illegalen Taten zu distanzieren und bei der Kartellbehörde als Kronzeuge aufzutreten, sagte er. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

LG Bonn, Urteil vom 02.12.2020 - 1 O 201/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2020.