Die Klage eines Nutzers gegen die Betreiberin eines internationalen sozialen Netzwerks ist vor dem LG Bonn gescheitert. Er hatte unter anderem Auskunft darüber verlangt, ob US-Geheimdienste auf seine Daten zugegriffen hätten. Das allein hätte noch keinen Nachrichtenwert, doch was die 13. Kammer in ihrem Urteil schrieb, hat es in sich (Urteil vom 03.06.2025 – 13 O 156/24).
Der Nutzer rügte, dass das Unternehmen seine Daten ohne explizite Zustimmung auf amerikanischen Servern speichere, und verlangte unter anderem deshalb Schadensersatz, darüber hinaus aber auch für eine verweigerte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Mit seinen Vorbringen scheiterte er jedoch im Ergebnis auf ganzer Linie.
Die Datenübertragung in die USA sei durch die DS-GVO gedeckt, entschied das LG Bonn. Seit dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 10.07.2023 sei sie nach Art. 45 Abs. 1 DS-GVO gerechtfertigt. Für frühere Zeiträume greife Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO, da die Übertragung zur Vertragserfüllung notwendig gewesen sei. Nutzerinnen und Nutzer eines US-geprägten sozialen Netzwerks müssten zudem damit rechnen, dass ihre Daten in den USA gespeichert würden – auch ohne ausdrückliche Einwilligung.
Interessant wird das Urteil aber insbesondere in Bezug auf den zweiten Klageantrag, der auf immateriellen Schadensersatz wegen "verzögerter Erteilung der Auskunft" bzw. wegen "Nichterteilung der Auskunft" nach Art. 15 DS-GVO gerichtet war. Auch diesen erachtete die Kammer im Ergebnis nicht für begründet, nahm ihn aber zum Anlass für einige rechtlich wie auch politisch bemerkenswerte Ausführungen.
Geltendes Recht erlaubt keine Auskunftsverweigerung
Das beklagte Unternehmen hatte nämlich fast alle Auskunftsanfragen des Nutzers erfüllt, jedoch die Auskunft über mögliche Zugriffe US-amerikanischer Geheimdienste auf seine Daten verweigert. Dazu berief es sich auf Section 702 des US Foreign Intelligence Surveillance Act, die ihm eine solche Auskunft ausdrücklich verbiete. Das LG Bonn erkannte darin eine unauflösbare Pflichtenkollision, da sich der Social-Media-Konzern in den Augen der Richterinnen und Richter in einer Zwickmühle befand.
Nach europäischem Datenschutzrecht wäre der Konzern nämlich nach Ansicht des LG Bonn verpflichtet gewesen, eine solche Auskunft zu erteilen. Zwar liegt es bei der Tätigkeit von Geheimdiensten und Sicherheitsbehörden nahe, über eine Ausnahmevorschrift wie § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG nachzudenken, wonach Informationen nicht offenbart werden müssen, die "nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen" nach geheim gehalten werden müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall, so das LG Bonn, das sich mit dieser Einschätzung vom LG Traunstein abgrenzte, das in einem ähnlich gelagerten Fall der Ansicht gewesen war, dass es sich von selbst verstehe, "dass die Information, ob und welche Auskünfte an Geheimdienste erteilt werden, ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig" sei (Urteil vom 8.7.2024 – 9 O 173/24).
Dies betreffe jedoch allein Auskunftsverbote nach deutschem Recht – ganz gleich, ob nach Rechtsvorschrift oder "ihrem Wesen nach", so das LG Bonn. Solange es keine gesetzliche Grundlage in Deutschland gebe, nach welcher der amerikanische Geheimdienste auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern des Netzwerks zugreifen dürften, helfe daher auch die Ausnahmevorschrift im BDSG nicht weiter. Auch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO, wonach Auskünfte "Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen" dürfen, betreffe eine andere Fallkonstellation.
Pflichtenkollision durch entgegenstehendes amerikanisches Recht
Damit befinde sich das Unternehmen in einer unauflösbaren Kollision zwischen der Pflicht zur Auskunft nach der DS-GVO und dem Verbot nach US-Recht, geheimdienstliche Aktivitäten preiszugeben. Darin erkannte das Gericht einen übergesetzlichen Notstand, der als allgemeiner zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund zum Tragen kommen könne und eine "angemessene Lösung im Einzelfall" erlaube - sprich, man darf ein bisschen abwägen. Auf diese Konstruktion hat bislang – soweit ersichtlich – noch kein anderes Gericht in einem solchen Fall zurückgegriffen. So bezeichnete auch Rechtsanwalt Oliver Löffel, Partner der Kanzlei Löffel Abrar, der die Entscheidung am Wochenende auf LinkedIn postete, dies als "Neuland".
Die Ausführungen sind bis dato vor allem rechtlich interessant, doch an dieser Stelle wird es auch politisch: In die Abwägung stellte das LG Bonn nämlich ein, dass Nutzerinnen und Nutzer eines amerikanischen sozialen Netzwerks bewusst sein müsse, dass jenseits des Atlantiks andere Gepflogenheiten in Sachen Datenschutz gälten. Dabei rekapitulierte die Kammer kurz die Enthüllungen des amerikanischen Whistleblowers Edward Snowden, der 2013 einen weltweiten Spionage-Skandal ausgelöst hatte. In den USA, so das LG, seien die Datenschutzanforderungen im Vergleich mit Europa weitaus geringer, "was übrigens die Aussagen des aktuellen Vizepräsidenten der USA J.D. Vance im Februar 2025 in München, wonach angeblich die Freiheitsrechte der Bürger in Deutschland weniger geschützt seien als in den USA – auch aus anderen Gründen – der Lächerlichkeit preis gibt."
"Rechtsextremisten waren gerichtsbekannt immer schon die größten Feinde individueller Freiheit"
Beim Seitenhieb auf den amerikanischen Vizepräsidenten beließ es das Gericht jedoch nicht, sondern steigerte sich in eine regelrechte Tirade gegen die aktuelle US-Administration, die es sich lohnt, im Original-Wortlaut zu zitieren:
"Gleichwohl hat der US-amerikanische Staat seitdem wenig bis gar nichts dazu gelernt, was angesichts einer inzwischen offen rechtsextremistisch-populistischen Regierung in den USA unter ihrem aktuellen Präsidenten Donald Trump, die inzwischen sogar jahrzehntelange Bündniszusagen in Frage stellt, von denen auch die USA jahrzehntelang politisch und auch wirtschaftlich massiv profitiert haben, auch wenn sie das nicht (mehr) zugeben wollen (oder verstehen können), nicht überraschen muss. Rechtsextremisten waren gerichtsbekannt immer schon die größten Feinde individueller Freiheit (der 'Anderen' bzw. Andersdenkenden), während sie sich zugleich ständig – die Lüge beharrlich wiederholend – als ihre angeblich größten Verteidiger gerieren, um das eigene (Wahl-)Volk irrezuführen – was leider häufig funktioniert, insbesondere inzwischen über 'soziale' Medien, wie die letzten Jahre gezeigt haben. Daneben sind Rechtsextremisten in aller Regel die korrupteste Sorte von Politikern, weil die ideologische Grundbasis des Rechtsextremismus unvernünftig übersteigerter (nationaler und individueller) Egoismus ist."
All dies ändere jedoch nichts daran, dass die USA "– noch – ein verbündeter Staat Deutschlands" seien, so das LG Bonn – trotz der "deutlich anti-demokatisch, anti-rechtsstaatlich, autokratisch bis faschistischen Tendenzen der aktuellen US-Regierung (sic)". Somit müsse man einem US-Unternehmen, welches in Europa tätig sei, zugestehen, sich an die Gesetze der USA zu halten. Nach Ansicht des LG Bonn führt dies zur beschriebenen Pflichtenkollision, aufgrund derer der Social-Media-Konzern die Auskunft über geheimdienstliche Aktivitäten verweigern durfte und nun auch keinen Schadensersatz leisten muss.


