Der Termin sei schuldhaft versäumt worden. Säumnis sei bereits dann anzunehmen, wenn eine Partei zwar den Ton, aber von Anfang an kein Bild in den Sitzungssaal übertragen kann, so das Landgericht. Der Anwalt habe diese verschuldet, er hätte – als Teil seiner berufsbedingten Sorgfalt – sicherstellen müssen, dass Ton und Bild übertragen werden (LG Bielefeld, Urteil vom 25.09.2023 - 3 O 219/20).
Dazu hätte er vorher auch prüfen müssen, ob die Webcam mit dem Videokonferenzsystem der Justiz kompatibel ist und auch funktioniert. Er sei vom Gericht explizit auf die notwendige technische Ausrüstung hingewiesen worden. Das Verschulden des Anwalts müsse sich der von ihm vertretene Kläger zurechnen lassen.