Weder Phishing noch Pharming: Kein Versicherungsschutz bei Fake-SMS
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Eine Bankkundin hatte in einem Betrugsfall gleich doppelt Pech. Da der Phishing-Link per SMS und nicht per E-Mail kam, durfte ihre Internet-Versicherung die Deckung verweigern. Auch unter "Pharming" ließ sich der Vorfall nicht fassen, sodass sie nach einem Beschluss des LG Bielefeld leer ausgeht.

Versichert eine Hausratsversicherung das sogenannte Phishing durch gefälschte E-Mails, erfasst das keine Phishing-Versuche per SMS, wie das LG Bielefeld entschied. Wenn der Link auf eine gefälschte Website weiterleitet, liege auch kein versichertes Pharming vor (Hinweisbeschluss vom 25.09.2025 – 22 S 81/25).

"Ihre VR-SecureGO plus Registrierung läuft […] ab", hieß es in der SMS an eine Volksbank-Kundin. Ein Link führte auf eine täuschend echt aussehende Login-Seite, auf der die Kundin ihre Daten eingab. Wenige Minuten später bestätigte sie den Vorgang über ihre Legitimations-App. Was sie nicht wusste: Sie hatte damit der Erstellung einer digitalen Girocard zugestimmt, die Betrüger zuvor anhand ihrer Daten auf ihrem Konto angelegt hatten. Diese Karte wurde schließlich mit verschiedenen Einkäufen bei Lidl- und Aldi-Filialen in Höhe von fast 5.000 Euro belastet.

Wegen grober Fahrlässigkeit lehnte die Bank eine Erstattung ab. Mit ihrer Klage vor dem AG Halle wollte die Kundin nun den Träger ihrer "Hausratsversicherung mit Internetzschutz" zur Zahlung bewegen. Das Gericht wies die Klage ab, die Berufung scheiterte nun vor dem LG Bielefeld: Sie habe "offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg."

SMS und E-Mail "keinesfalls gleichartig"

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hausratsversicherungen erklärten die versicherten Betrugsmaschen näher. Beim Phishing würden Dritte demnach "über eine gefälschte E-Mail" an Zugangs- und Identifikationsdaten gelangen. Beim Pharming würden sie einen Internetauftritt der Bank "nachahmen" und dadurch Anfragen auf eine betrügerische Seite umleiten. Kunden führten dabei im "Glauben an die Echtheit der Seite Zahlungsvorgänge" aus.

Ein Phishing im Sinne der AVB erkannte die 22. Zivilkammer des LG Bielefeld hier schon deshalb nicht, weil der Link per SMS und nicht per E-Mail versandt worden war. Nach einer Auslegung der Bedingungen stelle "eine SMS keine E-Mail" dar, so das Gericht. SMS seien etwa durch ihren Textumfang begrenzt und könnten Dateianhänge enthalten. Gerade deshalb würden sie im beruflichen bzw. geschäftlichen Bereich verwendet, wobei die Mailadresse Rückschlüsse auf den Absender zulasse – im Gegensatz zur Rufnummer bei der SMS.

Die beiden Begriffe seien daher "keinesfalls gleichartig". Auch ließ das Gericht das Argument der Kundin, "E-Mail" sei ein Oberbegriff für elektronische Nachrichten, nicht gelten. Im Gegenteil sei "elektronische Nachricht" der Oberbegriff für E-Mails, SMS und Messenger-Nachrichten.

Pharming nicht einschlägig

Auch zu einem versicherten Pharming sei es hier nicht gekommen. Das folge schon daraus, dass hier nicht – wie von den AVB verlangt – eine Zahlung getätigt worden sei. Stattdessen habe die Kundin die Erstellung einer digitalen Girocard authorisiert, mit der es erst "mittelbar" zu schädigenden Zahlungen gekommen sei.

Die Kammer merkte an, dass das Vorgehen in diesem Fall schon "generell" kein Fall des Pharmings gewesen sei. Beim Pharming werde nämlich ein eigentlich korrekter Aufruf der Bank-Website "technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite" geändert. Das gelinge durch Manipulation der sogenannten Hosts-Datei auf dem Rechner des Nutzers oder durch den Einsatz eines korrumpierten DNS-Servers.

Hier sei die Kundin allerdings mithilfe technischer Manipulation mittels eines verfälschten Links zur Weitergabe ihrer Daten verleitet worden. Aus technischer Sicht sei es hier also tatsächlich zu einem Phishing gekommen, wobei die AVB lediglich eine Begehung durch SMS ausschlössen. Pharming verstehe sich insofern als alternative Betrugsform, nicht als Auffangtatbestand des Phishings. 

LG Bielefeld, Beschluss vom 25.09.2025 - 22 S 81/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 29. Oktober 2025.

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