Verweis auf "Zweite-Reihe-Rechtsprechung"
Die eineinhalbstündige Straßenblockade im Februar 2022 habe der gezielten Lahmlegung des Verkehrs gedient, so das Gericht. Der Angeklagte und die weiteren Aktivistinnen und Aktivisten hätten dadurch gegen die – aus ihrer Sicht – unzureichenden Maßnahmen der Politik gegen den Klimawandel demonstrieren wollen. Durch das Verhalten des Angeklagten seien andere Personen physisch für eine nicht unerhebliche Zeit blockiert worden. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Straßenblockaden grundsätzlich als Nötigungshandlung gemäß § 240 StGB zu bewerten seien. Dies habe der BGH bereits in seiner sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung entschieden.
Hehres Ziel rechtfertigt nicht gezielten Eingriff in Rechte anderer
Die Blockadeaktion sei auch nach einer Abwägung im Einzelfall als verwerflich anzusehen. Zwar hätten die Demonstrierenden das Demonstrations- und Versammlungsrecht auf ihrer Seite. Dies rechtfertige es aber nicht, gezielt in die Rechte Dritter einzugreifen, um eigene politische Ziele zu erreichen. Die Teilnehmenden hätten vorrangig den Verkehr lahmlegen wollen. Die weitergehenden Ziele – namentlich der Schutz des Klimas – seien für die strafrechtliche Bewertung nicht zu berücksichtigen. Es gebe kein noch so hehres Ziel, das einen gezielten Eingriff in die Rechte anderer rechtfertige.