Klage auf Herausgabe von Räumen in Rigaer Straße unzulässig

Eine Limited ist mit ihrer Klage gegen einen Verein, die von ihm genutzten Räumlichkeiten in der Rigaer Straße in Berlin-Friedrichshain zu räumen und herauszugeben sowie eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, gescheitert. Das Landgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab, da der Nachweis einer wirksamen Prozessvollmacht für den Anwalt der Limited fehle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung beim Kammergericht ist möglich.

Wirksame Prozessvollmacht fehlt

Die Richterinnen und Richter haben ihre Entscheidung bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass die Klägerin, eine Limited, nach dem Brexit als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sei. Als solche habe sie nicht wie erforderlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgewiesen, dass ihrem Rechtsanwalt eine wirksame Prozessvollmacht erteilt worden sei, sodass es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage fehle.

Keine inhaltliche Entscheidung

Das das LG Berlin die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat, hat es die materiell-rechtliche Frage, ob die Klägerin einen Räumungs- und Herausgabeanspruch beziehungsweise einen Zahlungsanspruch gegen den beklagten Verein hat, nicht entschieden.

LG Berlin - 59 O 77/20

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2022.