Untervermietung: Mieterin darf geflüchtete Ukrainerin aufnehmen
Lorem Ipsum
© jumedita / stock.adobe.com

Der Wunsch, aus humanitären Gründen eine geflüchtete Frau aus der Ukraine aufzunehmen, begründet laut Landgericht Berlin ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Gerade in der eigenen Wohnung dürfe man sein Leben nach seinen Grundüberzeugungen ausrichten.

Eine Mieterin fragte ihre Vermieterin, ob sie eine geflüchtete Frau als Untermieterin aufnehmen dürfe. Grundsätzlich hatte die Vermieterin damit keine Probleme, wollte aber bei dieser Gelegenheit auch den Mietvertrag angepassen. Nachdem die Mieterin den "Preis", nämlich die Umstellung auf eine Indexmiete, nicht akzeptierte, stellte sich die Eigentümerin quer.

Unter dem Schutz des Grundgesetzes

Das Landgericht hat, anders noch als das AG zuvor, der Klage auf Zustimmung zur Untervermietung stattgegeben. Es betont, dass der BGH schon in einer Grundsatzentscheidung von 1984 die Bedeutung der Grundrechte für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "berechtigten Interesses" herausgestellt habe. Die Berliner Richter erinnern daran, dass das Grundgesetz aus der Erfahrung und dem Leid von zwei Weltkriegen mit "gigantischen Flüchtlingsströmen" entstanden ist. Schon deshalb falle die Aufnahme eines geflüchteten Menschen in den Schutzbereich der hier maßgeblichen Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das persönliche Interesse des Mieters ergibt sich nach Ansicht der Kammer hier aus den "eigenen (höchst)persönlichen ethischen Grundüberzeugungen" als Grundlage der Untervermietung. Gerade in der eigenen Wohnung dürfe man sein Leben nach diesen Überzeugungen ausrichten.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), ein gemeinnütziger Verein, der strategische Prozessführung unterstützt und betreibt, begleitete die Berufung der Mieterin vor der 65. Kammer. Sie begrüßte die Entscheidung als "deutliches Zeichen für Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Hilfsbereitschaft".

Das Urteil liegt der Redaktion vor und wird in den nächsten Tagen in beck-online veröffentlicht werden.

LG Berlin, Urteil vom 06.06.2023 - 65 S 39/23

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2023.