Unternehmen muss irreführende Werbung mit Standesämtern unterlassen

Das Landgericht Berlin hat einem Unternehmen untersagt, für sein kostenpflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern die Internetadresse Standesamt24.de und Bezeichnungen wie "Standesamt Online" zu verwenden. Dies teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit. Es werde unzulässig der Eindruck erweckt, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter.

Kostenpflichtiger Online-Dienst zur Dokumentenbeschaffung beim Standesamt

Das beklagte Unternehmen, die COM Office GmbH, hatte auf seiner Internetseite Standesamt24.de einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten bei den Standesämtern angeboten. Dazu mussten die Kunden ein Online-Formular ausfüllen, mit dem das Unternehmen die gewünschten Unterlagen gegen eine Gebühr von sieben Euro pro Dokument beim Standesamt anforderte – zusätzlich zu den offiziellen Gebühren des Standesamtes. Inzwischen hätten Kunden inklusive Standesamtsgebühr sogar 29,90 Euro pro Dokument zahlen müssen, schreibt der Verband in seiner Mitteilung vom 18.02.2021. Wer einen Onlineantrag auf eine Geburts- und Sterbeurkunde direkt bei einem Standesamt beantragt, zahle dafür meist nur 10 bis 12 Euro.

Irreführende Bezeichnung als Standesamt

Der vzbv rügte den Internetauftritt des Unternehmens als irreführend. Es werde der falsche Eindruck erweckt, es handele sich um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter. Das Landgericht Berlin teilte diese  Auffassung. Sowohl die Webadresse Standesamt24.de als auch die auf der Webseite verwendeten Schlagworte wie "Standesamt Online" und "Standesamt24" suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der in Wirklichkeit nicht bestehe. Der offizielle Anstrich werde zudem durch die Verwendung der Bundesfarben und die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl unterstützt. Der einmal entstandene Eindruck, es handle sich um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter, werde nicht in ausreichender Form durch spätere Informationen korrigiert.

Gerügte Werbeaussagen bleiben zulässig

Der vzbv habe sich hingegen nicht mit seinem Antrag durchsetzen können, dem Unternehmen zwei Werbeaussagen zu verbieten, mit denen es die vermeintlichen Vorteile seines Angebotes nach Auffassung der Verbraucherschützer falsch darstellte. So sei der eigene Service als "schnell und unkompliziert" gelobt, die Online-Formulare der einzelnen Standesämter dagegen als "oftmals sehr kompliziert" kritisiert worden. Das seien wertende Äußerungen ohne nachprüfbaren Inhalt, entschied das Gericht.

LG Berlin, Urteil vom 07.01.2021 - 52 O 33/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2021.