Übertragung von ARD-Wahlhochrechnung bei Bild TV nicht rechtens

Die gleichzeitige Ausstrahlung einer ARD-Wahlhochrechnung am Tag der Bundestagswahl am 26.09.2021 beim privaten TV-Sender Bild war nicht rechtens. Das hat das Landgericht Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. In der Übernahme des ARD-Beitrags liege eine Verletzung der Leistungsschutzrechte. Die Bild-Übernahme eines Interviews mit dem CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak sei rechtlich hingegen nicht zu beanstanden.

Springer kündigt Berufung an

Der TV-Sender Bild des Konzerns Axel Springer hatte am Tag der Bundestagswahl von ARD und ZDF mehrere Teile des TV-Programms zur Wahl übernommen. Vorab hatte es dazu keine Absprachen gegeben. Die zuständige Kammer sah darin eine Verletzung der Leistungsschutzrechte, die § 87 UrhG Sendeunternehmen gewährt. Die Übernahme sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und auch nicht als urheberrechtlich zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) gerechtfertigt gewesen. Die ARD begrüßte die Entscheidung. Vom Medienkonzern Axel Springer hieß es, die Begründung des Gerichts, wonach die Übernahme der Prognosen und Hochrechnungen der ARD zur Information der Bild TV-Zuschauer nicht erforderlich und angemessen gewesen sei, überzeuge nicht. Insoweit werde die Einlegung eines Rechtsmittels geprüft. Zugleich zeigte sich Springer erfreut, dass das Gericht in der Übernahme des Ziemiak-Interviews eine urheberrechtlich zulässige Berichterstattung über ein Tagesereignis von überragendem öffentlichen Nachrichteninteresse sehe. Das Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden. 

LG Köln: Übernahme einer Passage aus "Berliner Runde" rechtswidrig

Im November hatte sich bereits das Landgericht Köln mit der Ausstrahlung der Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Sender bei Bild befasst. Demnach hätte der private TV-Sender eine längere Passage aus der "Berliner Runde" von ARD und ZDF nicht in seinem eigenen Programm zeigen dürfen. Das Gericht erließ eine entsprechende Verfügung. Das ZDF hatte geklagt. Die "Berliner Runde" ist ein TV-Klassiker am Wahlabend. Spitzenpolitikerinnen und -politiker kommentieren darin den Ausgang der Bundestagswahl. Das Gericht ist der Ansicht, dass der TV-Sender sich eine Erlaubnis hätte einholen müssen, um die Passage nutzen zu dürfen.

LG Berlin, Urteil vom 09.12.2021 - 16 O 297/21

Redaktion beck-aktuell, 10. Dezember 2021 (dpa).