LG Berlin: Teilerfolg für Künast gegen Online-Beschimpfungen

Im Streit um wüste Beschimpfungen gegen sie auf Twitter hat die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast einen Teilerfolg vor Gericht errungen. Der Kurznachrichtendienst Twitter darf demnach Auskunft über einen Nutzer geben, der der Politikerin in einem Tweet ein unwahres Zitat zugeschrieben hatte. Wie das Landgericht Berlin am 04.12.2019 nach einer Beschwerde von Künast weiter mitteilte, habe die Abgeordnete für andere vier beanstandete Tweets kein Recht auf Auskunft. Zunächst hatte "Spiegel Online" über den Beschluss berichtet (Az.: 27 0 433/19).

LG moniert: Aussage kann wie wörtliches Zitat der Politikerin wirken

In dem Tweet hatte ein Nutzer hinter dem Namen der Politikerin und einem Doppelpunkt in Anführungszeichen geschrieben: "Ja zu Sex mit Kindern". Diesen Satz habe Künast so nicht gesagt. Der unbefangene Durchschnittsleser könne aber davon ausgehen, dass es sich um ein wörtliches Zitat der Politikerin handelt.

Name des Nutzers, E-Mail- und IP-Adresse zu nennen

Mit dem Falschzitat werde angedeutet, dass die Politikerin den sexuellen Kontakt mit Kindern befürworte. Diese unwahre Tatsachenbehauptung sei geeignet, sie verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, erklärten die Richter. Für weitere Schritte von Künast gegen den Autoren des beanstandeten Tweets könne der Kurznachrichtendienst den Namen des Nutzers, dessen E-Mail-Adresse sowie die IP-Adresse, die für das Hochladen des Tweets verwendet wurde, und auch den Upload-Zeitpunkt nennen.

Weitere Tweets unterhalb der Schwelle von Beleidigung und Schmähkritik

In den weiteren Tweets geht es nach Auffassung der Richter der 27. Zivilkammer um Meinungsäußerungen unter der Schwelle der Beleidigung und Schmähkritik. So müssten sich Formulierungen wie "Abartige" und "perverses Pack" für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten nicht zwingend auf Künast beziehen. Gemeint sein könnten auch Parteimitglieder Künasts.

Verfahren nicht mit Fall von Anfang September 2019 identisch

Wie ein Gerichtssprecher erklärte, ist das Verfahren nicht mit dem Fall von Anfang September 2019 identisch. Damals war Künast mit dem Versuch gescheitert, gegen Beschimpfungen wie "Geisteskranke" auf Facebook gegen sie vorzugehen. Solche Kommentare stellten "keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen" dar. Unbekannte hatten Künast unter anderem als "Stück Scheisse" und "altes grünes Dreckschwein" bezeichnet und noch drastischere und auch sexistische Posts geschrieben.

LG Berlin - 27 0 433/19

Redaktion beck-aktuell, 4. Dezember 2019 (dpa).

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