Verbraucherschützer monierten Verdeckung der Warnhinweise durch Steckkarten
Die Unterlassungsklage richtete sich gegen ein Unternehmen, das auch Tabakerzeugnisse verkauft. Das Unternehmen hatte die Zigarettenpackungen im Verkaufsregal so hinter Steckkarten platziert, dass die Warnhinweise auf den Produktpackungen nicht mehr zu sehen waren. Der Verbraucherschutzverband meint, dass Steckkarten in Zigarettenregalen so angebracht werden müssen, dass die Warnhinweise schon bei der Präsentation der Zigarettenschachteln erkennbar sind.
LG: Tabakerzeugnis-Verordnung regelt Verkaufsmodalitäten nicht
Das Landgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Aus der maßgeblichen Tabakerzeugnis-Verordnung ergebe sich nicht klar, ob sie auch für Verkaufsmodalitäten gelte. Nach dem Wortlaut der Verordnung sei geregelt, dass die Warnhinweise zum Zeitpunkt, in dem die Zigarettenpackungen zum Verkauf angeboten würden, nicht verdeckt sein dürften. Bei den Steckkarten selbst handele es sich aber lediglich um ein Zubehör, um den Verkauf zu gestalten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verordnung entsprechend der Auffassung des Bundesverbandes auch regeln würde, wie die Steckkarten angebracht sein müssten, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Verordnung dürfe solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen.
Keine gesetzliche Grundlage in Bezug auf Anbringung von Steckkarten
Bei der Tabakerzeugnis-Verordnung handele es sich um eine Regelung, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien verordnet worden sei. Wie bei jeder Verordnung sei ein entsprechendes Gesetz, die Ermächtigungsgrundlage, erforderlich. Die hier maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regelten jedoch keine Verkaufsmodalitäten. Die Gesetze bezögen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen selbst. Mithin fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.