Mahler rief über YouTube zu Spenden für seine Flucht auf
Die Klägerin war seit 20 Jahren Kundin bei der Sparkasse und unterhielt eine Girokontoverbindung mit einem Dispositionskredit von knapp 10.000 Euro. Ferner war ihr eine Kreditkarte ausgestellt worden, deren Umsätze von diesem Konto abgebucht wurden. Mit Schreiben vom 21.04.2017 kündigte ihr die Sparkasse die Vertragsbeziehungen, ohne konkrete Gründe zu nennen. Aufgrund einer mündlichen Beschwerde der Klägerin ebenfalls vom 21.04.2017, ihr seien Verfügungen am Geldautomaten nicht mehr möglich, teilte ihr der Filialleiter der Beklagten mit, die Kündigung sei erfolgt, weil ihr Ehemann in einem auf YouTube weltweit abrufbaren Video am 19.04.2017 dazu aufgerufen habe, Spenden für seine Flucht und seinen Lebensunterhalt auf dieses Konto einzuzahlen. In einem Eilverfahren begehrte die Klägerin die Fortführung von Kontoverbindung und Kreditkartenvertrag und behauptete, sie benötige das Konto für ihre Lebensführung dringend und verfüge über keine andere Kontoverbindung.
LG: Kündigung gerechtfertigt - Sparkasse droht Verlust ihres Ansehens
Laut LG war die fristlose Kündigung der Bankverbindung gerechtfertigt. Das Konto sei dazu genutzt worden, die Flucht Horst Mahlers, der im April 2017 zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe aufgefordert worden war, zu finanzieren. Die Beklagte als öffentlich-rechtliches Institut müsse es nicht dulden, eine Strafvereitelung zu unterstützen, indem sie das Konto, auf dem die Spenden eingingen, weiterhin zur Verfügung stelle. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin selbst gehandelt habe beziehungsweise ein Verschulden an dieser Nutzung trage. Allein entscheidend sei, dass der Beklagten die Vertragsbeziehung nicht (mehr) zumutbar sei. Denn ihr drohe andernfalls ein erheblicher Verlust ihres Ansehens, da sie unstreitig bereits in den sozialen Netzwerken kritisiert worden sei.
Kein Eilbedürfnis mehr gegeben - Einrichtung eines Basiskontos angeboten
Zudem sei inzwischen das Eilbedürfnis der Klägerin für eine vorläufige Regelung entfallen. Denn sie habe zum einen aufgrund des Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend nachgewiesen, nur über diese einzige Kontoverbindung zu verfügen. Zum anderen sei sie auf gerichtlichen Schutz nicht mehr angewiesen, nachdem ihr die Beklagte mehrfach vergeblich die Einrichtung eines Basiskontos angeboten habe, betonte das LG.