Verwertungsgesellschaft verklagt Google wegen Anzeigen in Suchergebnis
Die Verwertungsgesellschaft hat Klage gegen Google Inc. erhoben. Es soll festgestellt werden, dass das Unternehmen Google Inc. ihr dadurch zum Schadenersatz verpflichtet ist, dass es über die Online-Angebote "Google Suche" Textausschnitte, Bilder et cetera aus Presseerzeugnissen in einer Ergebnisliste anzeigt. Denn nach Eingabe des Suchwortes und Auslösung der Suchfunktion erscheint unter anderem ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet). Sofern man die Funktion "Bildersuche" nutzt, erscheinen Bilder, die auf andere Internetseiten verweisen. Durch diese Arten der Vorschau soll es dem Nutzer ermöglicht werden, die Relevanz der angezeigten Internetseiten für sein konkretes Informationsbedürfnis abzuschätzen. In Bezug auf die von der Beklagten ebenfalls angebotenen Dienste "news.google.de" oder "news.google.com" werden Nachrichten in der Art eines Magazins aus einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen anzeigt. Hier besteht der "Snippet” aus einer Kurzzusammenfassung der Website, vielfach unter Verwendung der einleitenden Sätze. Aufgrund dieser Nutzung der "Snippets" verlangt die Klägerin weiterhin von Google Auskunft über die Höhe der Werbeanzeigen Dritter auf eigenen oder fremden Internetseiten und den sich aus der Auskunft ergebenden Schadenersatz. Diese Werbeanzeigen vermittelt Google kostenpflichtig über weitere Dienste.
Verwertungsgesellschaft beruft sich auf deutsches Leistungsschutzrecht
Die Klägerin beruft sich auf das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz. Die maßgeblichen Normen sind §§ 87f bis 87h UrhG. Der deutsche Gesetzgeber hat kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH für diese Normen veranlasst. Der Begriff der Notifizierung beschreibt ein Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission, teilweise auch die anderen Mitgliedstaaten, über ein Gesetz informieren und ihnen teilweise auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird.
Anwendbarkeit der Vorschriften des UrhG entscheidend
Das LG Berlin geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des UrhG anwendbar sein sollten. Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Notifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das LG könne nicht selbst diese Entscheidung treffen, sodass dem EuGH die Rechtsfragen vorzulegen seien. Maßgeblich sei die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998. Anbieter von Suchmaschinen würden eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 RL 98/34/EG erbringen, und zwar im Fernabsatz, da die Vertragspartner nicht gleichzeitig physisch anwesend seien. Die Regelung in Art. 1 Nr. 2 RL 98/34/EG richte sich unter anderem an Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von Diensten, die Inhalte von Webseiten entsprechend aufbereiten wie zum Beispiel "Google News". Nur wenn die Regelung sich reflexartig, also im Sinne von zufällig, auf die vorgenannten Suchmaschinenanbieter auswirke, würde sie nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Davon gehe das LG jedoch nicht aus. Daher müsse weiterhin geklärt werden, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um "technische" Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie handele. Nach Auffassung des LG sind alle Normen umfasst, die sich auf diese Dienste rechtlich oder faktisch auswirken würden.