Onlinehändler darf Gerätemiete nicht als Kauf erscheinen lassen

Der Onlinehändler Turbado darf keine Smartphones, Tablets und Konsolen mehr anbieten, ohne klar darüber zu informieren, dass die Geräte nur vermietet werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgericht Berlin, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband hinwies. Auf den Internetseiten habe das Unternehmen von einem "zu zahlenden Preis" gesprochen. Dabei habe es sich aber nicht um einen Kaufpreis, sondern um eine Mietsicherheit gehandelt.

Teurer Mietvertrag statt günstigem Kauf

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen das in der Slowakei ansässige Unternehmen geklagt. "Turbado hatte es offensichtlich darauf angelegt, Kunden über den Vertragscharakter zu täuschen", sagte Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. Werbung und Bestellvorgang hätten den Eindruck erweckt, Kunden könnten die Geräte günstig kaufen. Tatsächlich seien sie nur zur Miete angeboten worden. Der "zu zahlende Betrag" sei nicht der Kaufpreis, sondern die Mietsicherheit gewesen. Diese sollte mit dem "nach aktueller Staffel" geschuldeten Mietzins verrechnet werden. Dass es sich in Wahrheit um Mietverträge handelte, ging nach Angaben des vzbv lediglich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor.

Richter: Verbraucher werden in die Irre geführt

Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher in die Irre zu führen und den Mietcharakter des Angebots systematisch zu verschleiern. Das sah auch das Landgericht Berlin so. Onlineanbieter seien gesetzlich verpflichtet, in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften des Angebots zu informieren. Bei Turbado bleibe der Mietcharakter des Angebots dagegen selbst während des Bestellvorgangs verschleiert. Das Geschäftsmodell lebe davon, von Kunden nicht als Miete erkannt zu werden. Zudem seien die Gesamtvertragskosten intransparent. "Es handelt sich schlicht um eine Vertragsfalle", so das Gericht.

Unternehmen haftet auch für beauftragte Firma

Für das Gericht war es nach Mitteilung des vzbv unerheblich, dass die deutsche Webseite des Unternehmens von der Turbado.de GmbH und nicht von der beklagten Turbado.eu Ltd. betrieben wird. Letztere und deren Geschäftsführer seien auch für den Wettbewerbsverstoß der für den deutschen Vertrieb eingesetzten Firma verantwortlich. Der Geschäftsführer habe sich vergeblich damit herauszureden versucht, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe mit der Gestaltung der Webseite nichts zu tun.

LG Berlin, Urteil vom 05.05.2020 - 15 O 107/18

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2020.