In SGB-II-Bezug stehender Mieter begehrte Rückzahlung überzahlter Miete
Der Kläger verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der Miete unter anderem mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden. Das AG Köpenick gab der Klage im Wesentlichen statt. Die beklagte Vermieterin legte dagegen Berufung ein.
LG: Wegen Forderungsübergangs keine Aktivlegitimation
Das LG hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berechtigt, die Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Da die Mietzahlungen für den Kläger durch das zuständige Jobcenter übernommen worden seien, seien sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Danach gehe jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig werde, auf den zuständigen Leistungsträger über, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte. Das Jobcenter habe dem Kläger die Forderungen ungeachtet eines Hinweises des Gerichts weder nach § 33 Abs. 4 SGB II rückübertragen noch ihn ermächtigt, die Forderungen für das Jobcenter durchzusetzen. Der Kläger könne diese Forderung deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen.