Tötung zumindest kannibalistisch motiviert
Nach den Feststellungen des Gerichts haben sich der Angeklagte und das spätere Opfer in den frühen Morgenstunden des Tattages in der Berliner Wohnung des Angeklagten getroffen, nachdem sie sich zuvor spontan in einem Internetforum verabredet hätten. Der Angeklagte habe den Geschädigten mit dessen Einverständnis zunächst sediert, anschließend sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Unter Einsatz eines scharfkantigen Gegenstandes habe der Angeklagte den Geschädigten dann getötet und anschließend Penis und Hoden entfernt, um diese zu verspeisen. Ob er dieses Vorhaben tatsächlich umgesetzt habe, habe sich nicht sicher feststellen lassen, sei aber wahrscheinlich, so der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Sicher sei nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und nach Auswertung von Chatprotokollen des Angeklagten jedoch, dass dieser aus kannibalistischen Motiven gehandelt habe.
Schuld wiegt wegen Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale schwer
Neben den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes sei auch das Mordmerkmal zur Ermöglichung einer anderen Straftat (nämlich der Störung der Totenruhe durch Abtrennung von Penis und Hoden) erfüllt. Zusätzlich zu der Verhängung der bei Mord gesetzlich vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe stellte das LG die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten fest (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). Dies bedeutet, dass der Angeklagte nicht nach der Verbüßung der Mindesthaftdauer von 15 Jahren auf Bewährung entlassen werden kann. Vielmehr wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, wie viele Jahre der Angeklagte tatsächlich verbüßen muss, bevor die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung überhaupt geprüft werden kann. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dass der Angeklagte gleich drei Mordmerkmale verwirklicht habe und seine Tat besonders verabscheuungswürdig sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Der Angeklagte bleibt weiter in Untersuchungshaft.