LG Ber­lin: Klau­sel über Mie­ter auf­er­leg­te Kos­ten für Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren un­wirk­sam

Die in einem Miet­ver­trag ver­wen­de­te Klau­sel "Die Kos­ten der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren trägt der Mie­ter" kann auch bei re­no­viert über­las­se­ner Woh­nung un­wirk­sam sein, so­fern sich aus dem Miet­ver­trag kein An­halt dafür er­gibt, dass dem Mie­ter dafür ein ent­spre­chen­der (fi­nan­zi­el­ler) Aus­gleich ge­währt wird. Dies hat das Land­ge­richt Ber­lin mit einem Ur­teil vom 09.03.2017 klar­ge­stellt. Die Kam­mer hat die Re­vi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof zu­ge­las­sen, so­weit es um die Kos­ten wegen der un­ter­las­se­nen Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren geht (Az.: 67 S 7/17).

Scha­dens­er­satz in Höhe von circa 3.700 Euro ge­for­dert

Die Par­tei­en des Rechts­streits hat­ten im Jahr 2001 einen Miet­ver­trag ge­schlos­sen, den sie im Jahr 2015 ein­ver­nehm­lich be­en­de­ten. Der be­klag­te Mie­ter gab die Woh­nung un­re­no­viert an die kla­gen­de Ver­mie­te­rin zu­rück. Diese be­gehr­te mit ihrer Klage unter an­de­rem Scha­dens­er­satz in Höhe von circa 3.700 Euro für un­ter­las­se­ne Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren. Be­reits in ers­ter In­stanz vor dem Amts­ge­richt Wed­ding hatte die Ver­mie­te­rin mit ihrer Klage kei­nen Er­folg.

Pflicht darf nicht un­ein­ge­schränkt auf den Mie­ter ab­ge­wälzt wer­den

Das LG wies nun die Be­ru­fung der Ver­mie­te­rin zu­rück. Die Kam­mer ließ offen, ob die an­ge­mie­te­te Woh­nung zu Ver­trags­be­ginn tat­säch­lich un­re­no­viert oder – dem Vor­trag der Ver­mie­te­rin ent­spre­chend – re­no­viert war. Selbst wenn man davon aus­ge­he, dass der Mie­ter zu Be­ginn des Miet­ver­hält­nis­ses eine re­no­vier­te Woh­nung er­hal­ten habe, sei die For­mu­lar­klau­sel, durch die die Pflicht, Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren durch­zu­füh­ren, un­ein­ge­schränkt auf den Mie­ter ab­ge­wälzt werde, un­wirk­sam.

Kun­den­feind­lichs­te Aus­le­gung ma­ß­geb­lich

Nach dem Ge­setz sei die kun­den­feind­lichs­te Aus­le­gung zu wäh­len. Die Klau­sel könne so ver­stan­den wer­den, dass ein Mie­ter, der wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren nicht aus­füh­re, ob­wohl diese fäl­lig seien, des­halb gegen den Ver­mie­ter kei­nen An­spruch auf Ge­währ­leis­tung wie zum Bei­spiel Min­de­rung habe. Nach den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen sei dies un­wirk­sam, da zwin­gend un­ter­sagt sei, zum Nach­teil des Mie­ters Ab­wei­chen­des zu ver­ein­ba­ren. Die­ser Wer­tung stehe nicht ent­ge­gen, dass der Ge­setz­ge­ber es in engen Gren­zen für zu­läs­sig er­ach­tet habe, die Durch­füh­rung von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren auf den Mie­ter ab­zu­wäl­zen. Denn diese Gren­zen seien nicht näher de­fi­niert wor­den und ein ent­spre­chen­der Wille des Ge­setz­ge­bers sei auch nicht in den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zum Aus­druck ge­kom­men.

Aus­gleich muss klar und deut­lich ver­ein­bart sein

Zudem be­nach­tei­li­ge die Klau­sel den Mie­ter un­an­ge­mes­sen, so­fern der Ver­mie­ter ihm für die wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses an­fal­len­den Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren kei­nen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich ge­wäh­re. Dies sei vor­lie­gend der Fall. Ein sol­cher Aus­gleich müsse klar und deut­lich ver­ein­bart sein. Aus dem In­halt des zwi­schen den Par­tei­en ge­schlos­se­nen Miet­ver­tra­ges könne je­doch kein sol­cher Rück­schluss ge­zo­gen wer­den.

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 S 7/17

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2017.

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