LG Berlin kippt Mietspiegel 2015

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.03.2019 entschieden, dass der Mietspiegel 2015 keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete ist, und die beklagten Mieter auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen der GEHAG GmbH zuzustimmen (Az.: 63 S 230/16).

LG: Mietspiegel 2015 keine geeignete Schätzgrundlage

Die GEHAG GmbH hatte die Mieter einer ihrer Wohnungen auf Zustimmung zu der von ihr begehrten Mieterhöhung verklagt. Das LG änderte auf die Berufung der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagten, der geforderten Mieterhöhung zuzustimmen. Dabei hat es zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht den Mietspiegel 2015 zur Grundlage genommen, da es diesen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im konkreten Einzelfall nicht als geeignete Schätzgrundlage erachtete. Denn der Mietspiegel 2015 beruhe auf Daten, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet worden seien. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei daher auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt worden, so das LG. 

LG Berlin, Urteil vom 26.03.2019 - 63 S 230/16

Redaktion beck-aktuell, 15. April 2019.