Keine Verwahrentgelte bei Giro- und Tagesgeldkonten
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Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das Landgericht Berlin auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Das Gericht verpflichtete das Kreditinstitut, allen betroffenen Kunden und Kundinnen die unrechtmäßig erhobenen Beträge zu erstatten.

vzbv strebt grundsätzliche Klärung zu Negativzinsen auf Guthabenteile an

Der vzbv möchte eigenen Angaben zufolge die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen und hat deshalb an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Urteil des LG Berlin sei die erste Entscheidung dazu, so der Verband. Gegenstand des Klageverfahrens waren Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin, die mit Wirkung ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt vorsehen. Für Einlagen auf Girokonten, die 25.000 Euro übersteigen, verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Auf Tagesgeldkonten gilt das für Einlagen über 50.000 Euro. Damit müssen Kunden und Kundinnen praktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres Guthabens zahlen.

Verwahrung keine Sonderleistung der Bank

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine "Sonderleistung", für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das "Verwahren" von Geld schlicht nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.

Einlagenzinssatz darf nicht ins Minus rutschen

Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz dürfe zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das Gericht. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern. "Viele Banken argumentieren, die Negativzinspolitik der EZB würde sie gerade zwingen, die Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Schließlich gestattet ihnen die EZB großzügige Freibeträge für dort geparkte Gelder", so Bode, Rechtsreferent beim vzbv.

Bank muss Verwahrentgelte erstatten

Das Gericht hat die Bank nach Angaben des vzbv verurteilt, die unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten – ohne dass betroffene Kunden und Kundinnen ihre Erstattungsansprüche selbst einfordern müssten. Damit eine Überprüfung möglich ist, müsse das Kreditinstitut Namen und Anschriften der Kunden dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs, etwa einem Rechtsanwalt oder Notar, übermitteln. Als unzulässig wertete das Gericht laut vzbv daneben zwei Klauseln im Preisverzeichnis der Bank, die Entgelte für eine Ersatzkarte und eine Ersatz-PIN vorsahen.

LG Berlin, Urteil vom 28.10.2021 - 16 O 43/21

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2021.