Land muss Gastwirt für Corona-Schließung nicht entschädigen
Lorem Ipsum
© Frank Hoermann / SVEN SIMON / picture alliance

Ein Gastwirt hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner Gaststätte während des “Lockdowns“. Die Schließung des Betriebs sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage veranlasst gewesen und habe dem Betroffenen auch kein unzumutbares “Sonderopfer“ abverlangt, urteilte das Landgericht Berlin am 13.10.2020.

LG verneint Entschädigungsanspruch

Der Kläger, ein Berliner Gastwirt, begehrte vom Land Berlin Schadensersatz wegen der coronabedingten Schließung seiner Gaststätte. Er legte hierzu den entgangenen Gewinn zugrunde, von dem er zunächst einen Teilbetrag von 5.001 Euro einklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch zu, da die Anordnung der Schließung von Gaststätten rechtmäßig gewesen sei. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Option für die Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf Umsätze tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen “Lockdown“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.

Beeinträchtigungen kein unzumutbares “Sonderopfer“

Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als unzumutbares “Sonderopfer“ anzusehen seien. Im konkreten Fall seien aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14.03.2020 beziehungsweise 23.03.2020 bis zum 09.05.2020 erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen, sondern bewegten sich vielmehr noch im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 - 2 O 247/20

Redaktion beck-aktuell, 13. Oktober 2020.