Keine Entschädigung für Frau nach Platzverweis wegen nackter Brüste

Im Streit um entblößte Brüste auf einem Berliner Wasserspielplatz hat eine Frau erfolglos gegen das Land Berlin geklagt. Die 38-Jährige fühlte sich diskriminiert, weil sie wegen ihres nackten Oberkörpers des Geländes verwiesen worden war, und verlangte wenigstens 10.000 Euro als Entschädigung. Sie berief sich dabei auf das Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG). Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch zurück.

Sicherheitsdienst erteilte Frau Platzverweis

Klägeranwältin Leonie Thum zeigte sich enttäuscht über das Urteil der zuständigen Zivilkammer 26. "Das setzt ein schlechtes Zeichen für das LADG. Wir werden die Urteilsgründe abwarten und je nach Begründung das Urteil in jedem Fall anfechten. Ich sehe hier derzeit keinen überzeugenden Weg, die Klage abzuweisen." Ihre Mandantin Gabrielle Lebreton war im Juni 2021 mit ihrem fünfjährigen Sohn auf dem Wasserspielplatz Plansche im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick und saß "oben ohne" auf einer Decke. Sicherheitskräfte forderten sie auf, ihre Brust zu bedecken oder den Platz zu verlassen. Als sich die gebürtige Französin weigerte, wurde die Polizei gerufen. Die Beamten forderten die Frau ebenfalls mit Nachdruck auf, ein T-Shirt anzuziehen - oder zu gehen.

Klägerin beruft sich auf Berliner Antidiskriminierungsgesetz

Lebreton beschrieb die Situation später als angespannt. "Ich fand das sehr diskriminierend", sagte sie. Sie ließ die Sache nicht auf sich beruhen und berief sich auf das Berliner Antidiskriminierungsgesetz, das es seit gut zwei Jahren gibt. Dieses soll Menschen vor Diskriminierung seitens der Behörden schützen und Ansprüche auf Schadenersatz ermöglichen. Berlin hat bislang als einziges Bundesland ein eigenes Antidiskriminierungsgesetz. Andere Länder wollen nachziehen. Die Ombudsstelle bei der Senatsjustizverwaltung prüft und sucht zunächst nach Lösungen jenseits von Klagen. Dazu kam es im vorliegenden Fall nicht. Es habe kein Angebot gegeben vom zuständigen Bezirk, erklärte Rechtsanwältin Thum am Rande des Prozesses.

Andere Besucher fühlten sich angeblich gestört

Die Sicherheitsleute hatten die Klägerin an jenem Sommertag angesprochen, weil sich andere Besucher durch das Verhalten der Klägerin gestört gefühlt hätten, erklärte der Anwalt des Landes Berlin, Eike-Heinrich Duhme. "Wäre das nicht passiert, wäre es nicht zu diesem bedauerlichen Vorfall gekommen", erklärte Duhme. Der Sicherheitsdienst sei vom Bezirk lediglich eingesetzt worden, um die damals geltenden Corona-Maßnahmen durchzusetzen. Eine andere Notwendigkeit wie etwa Ausschreitungen in Berliner Schwimmbädern, die in diesem Sommer für Schlagzeilen sorgten, habe es nicht gegeben. "Die Plansche ist ein Ort der Harmonie", sagte Duhme. Im vorliegenden Fall sei der Sicherheitsdienst "über seine Befugnisse hinaus tätig geworden". Zugleich betonte der Anwalt, das Verhalten der Polizisten sei von der Ombudsstelle nicht beanstandet worden.

Klägeranwältin kritisiert ungleiche Behandlung der Geschlechter

Die Klägeranwältin kritisierte die ungleiche Behandlung von Nacktheit der Geschlechter. Statt ihre Mandantin aufzufordern, die Brust zu bedecken, hätte man beispielsweise der "männlichen Nacktheit" begegnen können, indem sich die Männer bedeckten. Auch eine gütliche Lösung sei denkbar gewesen, so Thum: So hätten die Sicherheitsleute Lebreton bitten können, sich weiter wegzusetzen von der Familie, die sich angeblich gestört gefühlt habe durch ihren freien Oberkörper. "Das, was geschehen ist, ist ein Eingriff in die Grundrechte der Frau", betonte die Anwältin.

Neue Nutzungsordnung schreibt Bedeckung der primären Geschlechtsorgane vor

Auf Empfehlung der Ombudsstelle hat der Wasserspielplatz Plansche zwischenzeitlich seine Nutzungsordnung ergänzt. Inzwischen heißt es dort: "Die Badebekleidung muss die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken. Dies gilt für alle Geschlechter." Die weibliche Brust gilt als sekundäres Geschlechtsorgan. Überraschend für die Prozessbeteiligten erklärte Anwalt Duhme während der Verhandlung, dass es zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung für den Wasserspielplatz keine Nutzungsordnung gegeben habe. Diese sei erst wenig später eingeführt und dann in diesem Jahr weiterentwickelt worden.

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2022 - 26 O 80/22

Redaktion beck-aktuell, Marion van der Kraats, 15. September 2022 (dpa).