Im Zusammenhang mit dem Ende seiner Beschäftigung hatte der ehemalige "Bild"-Chefredakteur Informationen über die Hintergründe an eine Regionalzeitung weitergegeben. Laut LG Berlin hatte er damit gegen ihn erhobene Vorwürfe durch neue Beweise entkräften wollen. Die nicht abgesprochene Weitergabe dieser Informationen an Dritte unter Nennung seiner Person als Quelle wertete der Journalist als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das LG Berlin kam zu dem Ergebnis, dass er keine Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen könne. Er sei dadurch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden.
Es bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse sowohl seines früheren Arbeitgebers als auch der Öffentlichkeit daran, dass er als ehemaliger Chefredakteur der Bild-Zeitung die Auseinandersetzung über die Beendigung seines dortigen Arbeitsverhältnisses nicht ausschließlich mit dem Unternehmen und – gegebenenfalls – vor unabhängigen Gerichten führe, sondern jedenfalls auch "über die Presse", der er Informationen zugespielt habe.
Zwar geht die 67. Zivilkammer des LG davon aus, dass die Regionalzeitung die ihr überlassenen Informationen nicht vertraulich behandelt hat, sondern den Journalisten stattdessen als Quelle gegenüber Dritten enttarnt und damit gleichzeitig bei seinem ehemaligen Arbeitgeber und jedenfalls mittelbar auch in der Öffentlichkeit "ans Messer geliefert" hat. Ein Anspruch auf Unterlassung ergebe sich daraus jedoch nicht, da die unautorisierte Preisgabe einer Quelle durch den Verleger von seinem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei.
Geheimhaltung nicht vertraglich vereinbart
Im Übrigen könne dieser sich mit Erfolg darauf berufen, dass das Bestehen eines Zeugnisverweigerungs- und Geheimhaltungsrechts nicht gleichbedeutend mit dem einer Zeugnisverweigerungs- oder Geheimhaltungspflicht sei. Auch vertraglich sei keine Geheimhaltung oder ein Quellenschutz vereinbart worden. Dafür wäre eine veröffentlichungsbezogene Geheimhaltungsvereinbarung ("non-disclosure-agreement") zwischen den Parteien erforderlich gewesen, woran es hier aber bereits gefehlt habe. Ein solcher Vertrag sei weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen. Am Ergebnis ändere auch der rechtlich ohnehin schon unverbindliche Pressekodex des Deutschen Presserats nichts.
Die Berliner Richter hielten fest, dass eine nicht rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtung zum unbeschränkten Quellenschutz den verfassungsrechtlich geschützten Grundsätzen einer freien und unabhängigen Presse widersprechen würde.