LG Berlin: Kaufhaus in Neuköllner Einkaufspassage darf keinen Räumungsverkauf durchführen

Die Betreiberin eines Kaufhauses muss als Mieterin in einem Neuköllner Einkaufszentrum ihre Einkaufsflächen offenhalten und das Ladengeschäft betreiben. Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren mit Urteil vom 16.08.2017 entschieden. Zugleich hat das LG der Mieterin untersagt, einen Räumungsverkauf in Gestalt eines totalen Ausverkaufs durchzuführen und zu bewerben. Der Mietvertrag sei nach seinem Auslaufen stillschweigend fortgesetzt worden (Az.: 104 O 60/17).

Streit um Mietvertrag

Die Vermieterin der Einkaufspassage hatte das Eilverfahren eingeleitet, weil zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob noch ein wirksamer Mietvertrag vorliegt oder nicht. Die Mieterin ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis beendet sei, und führt seit Anfang Juli 2017 einen Räumungsverkauf auf der Mietfläche durch mit dem Hinweis "Wir schließen". Das Kaufhaus war seit dem Frühjahr 2000 aufgrund eines damals geschlossenen Mietvertrages in dem Einkaufszentrum ansässig. Die Mietfläche betrug circa 13.600 Quadratmeter. Ein Ende der Mietzeit war zum 01.05.2017 vorgesehen. In einem Nachtrag vereinbarten die Parteien, dass die Vermieterin das Objekt umfangreich umbaut und auch einen neuen Zuschnitt der Flächen veranlasst. Die Arbeiten sollten Anfang 2016 beginnen und maximal zwölf Monate dauern. Danach sollte sich die Mietfläche nur noch auf etwa 7.500 Quadratmeter belaufen. Die restliche Fläche sollte an ein Bekleidungsgeschäft vermietet werden. Zugleich schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von zehn Jahren, der nach Abschluss des Umbaus in Kraft treten sollte.

Mieterin kündigte wegen verzögerten Umbaus mehrfach fristlos

Der Vermieterin gelang es erst im April 2016, die Teilfläche an das Bekleidungsfachgeschäft zu vermieten; zu diesem Zeitpunkt hatte sie mit dem Umbau noch nicht begonnen. Sie entwarf daraufhin einen neuen Nachtrag, wonach der Umbau erst zum 01.01.2017 beginnen und circa 14,5 Monate dauern sollte. Mit diesem Nachtrag war die Mieterin nicht einverstanden und setzte eine Frist, die Umbauarbeiten abzuschließen, bis spätestens 30.06.2017. Im Mai 2017 fand eine Baubesprechung statt, an der auch Bevollmächtigte der Mieterin teilnahmen. Im Juli und August 2017 kündigte die Mieterin mehrfach fristlos und rügte verschiedene Beeinträchtigungen durch die Umbauarbeiten.

LG: Mietvertrag stillschweigend fortgesetzt

Das LG hatte zunächst im schriftlichen Verfahren auf Antrag der Vermieterin eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach die Mieterin verpflichtet wurde, ihr Ladengeschäft weiter zu betreiben und einen Räumungsverkauf zu unterlassen. Auf den Widerspruch der Mieterin hin hat das LG nun erneut zu Gunsten der Vermieterin entschieden und die einstweilige Verfügung bestätigt. Der Mietvertrag bestehe zumindest durch stillschweigendes Verhalten fort, da die Parteien nach dem 01.05.2017 das Mietverhältnis einvernehmlich fortgesetzt hätten. Indem sich die Bauarbeiten verzögert hätten, habe sich eine Lücke ergeben, da der ursprüngliche Mietvertrag zwischenzeitlich ausgelaufen sei. Die Parteien hätten es wohl übersehen, dafür eine Regelung zu finden, obwohl sie im Mai 2017 ein Interesse daran gehabt hätten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die Vermieterin habe ihre Umbaukosten durch auch zukünftige Mieteinnahmen von der Mieterin amortisieren wollen. Die Mieterin habe ihren Verkauf ungestört fortsetzen und die von ihr bis 30.06.2017 gesetzte Frist abwarten wollen. Dementsprechend habe sich die Mieterin noch am 10.05.2017 an einer Baubesprechung beteiligt und Wünsche geäußert, wie die Arbeiten durchzuführen seien. Wenn sie von einem Ende des Mietvertrages zum 01.05.2017 ausgegangen wäre, wäre von ihr zu erwarten gewesen, die Vermieterin darauf hinzuweisen, um zu verhindern, dass diese weitere Investitionen tätige.

Keine Gründe für fristlose Kündigungen gegeben

Laut LG kann davon ausgegangen werden, dass die Mieterin nach diesem Zeitpunkt die Mietfläche auf der Grundlage eines verbindlichen – wenn auch nur stillschweigend fortgesetzten – Mietvertrages weiter nutzen wollte. Daher komme eine ordentliche Kündigung frühestens zum 31.12.2017 in Betracht. Gründe für die fristlosen Kündigungen von Juli und August 2017 hätten nicht vorgelegen. Denn ein Mieter müsse übliche Störungen, die mit einem Umbau verbunden sind, hinnehmen. Die von der Mieterin geltend gemachten Störungen hätten nicht eine solche Intensität erreicht, dass das übliche Maß überschritten worden wäre und der Mieterin nicht mehr hätte zugemutet werden können, die Räume weiter zu nutzen.

LG Berlin, Urteil vom 16.08.2017 - 104 O 60/17

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2017.

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